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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Sorgepflicht werden durch die öffentlichrechtliche Arbeiter-versicherung nicht beseitigt, gehen aber insoweit, als die Ver-sicherungsträger zur Ersatzleistung verpflichtet sind, auf dieVersicherungsträger über 186 . Anders verhält es sich nur im Be-reiche der Unfallversicherung. Durch diese wird der Unternehmerdem Versicherten gegenüber von der Haftung für Betriebsunfälle abgesehen von der ihm im Falle vorsätzlicher, durch Strafurteilfestgestellter Verletzung auferlegten Haftung für den durch dieVersicherung nicht gedeckten Schadensbetrag überhaupt be-freit 137 .

b. Eine besondere Fürsorgepflicht für den Fall der Erkrankungdes Dienstverpflichteten trifft den Dienstberechtigten, wenn jenerin seine häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und es sich umein dauerndes Dienstverhältnis handelt, das die Erwerbstätigkeitdes Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruchnimmt. Hier schuldet er dem Dienstverpflichteten die Gewährungder erforderlichen Verpflegung und ärztlichen Behandlung bis zurDauer von sechs Wochen oder bis zur früheren Beendigung desDienstverhältnisses, soweit nicht Beendiguugsgrund eine um derErkrankung willen erfolgte Kündigung ist. Die Verpflichtung trittnicht ein, wenn der Dienstpflichtige seine Erkrankung vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sie kann durch Unter-bringung in einer Krankenanstalt erfüllt werden. Die Kosten kannder Dienstbereehtigte auf die für die Zeit der Erkrankung ge-schuldete Vergütung anrechnen 138 . Die Krankenfürsorgepflicht fälltaber weg, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durcheine Versicherung oder eine Einrichtung der öffentlichen Kranken-pflege Vorsorge getroffen ist 139 . Sie wird daher namentlich durchdie Durchführung der öffentlichrechtlichen Krankenversicherungstark in den Hintergrund gedrängt 140 . Mit deren Erstreckung

136 R.V.Ü. § 1527, 15411543. Angestellten-V.G. § 81, 91.

137 R.V.O. § 898902, 1042, 1219. Vgl. unten § 213 III 5. Dagegen bleibtdem Versicherungsträger mit gewissen Einschränkungen ein Regrefsanspruchgegen den Unternehmer Vorbehalten; R.V.O. § 902907, 1042, 1219.

138 B.G.B. § 617 h Soweit die Erkrankung durch Verletzung der demDienstherrn nach § 618 obliegenden Fürsorgepflicht verursacht ist, trifft natür-lich den Dienstherrn die Schadensersatzpflicht.

139 B.G.B. § 617 2 .

140 Durch besondere Vereinbarung kann der Dienstherr auch versichertenDienstpflichtigen gegenüber Verpflichtungen für den Erkrankungsfall über-nehmen. Doch wird davon das öffentlichrechtliche Versicherungsverhältnisnicht berührt. Nur für die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen und