§ 199. Dienstvertrag.
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Die allgemeinen Vorschriften cles B.G.B. werden durch sonder-rechtliche Vorschriften für einzelne Arten von Dienstverhält-nissen ergänzt. Das H.G.B. legt dem Prinzipal eine erweiterteFürsorgepflicht gegenüber dem Handlungsgehilfen auf 139 . Sehrins einzelne gehende Bestimmungen über die dem Gewerbeunter-nehmer obliegenden Verpflichtungen zur Fürsorge für die Arbeiterenthält die Gewerbegesetzgebung. Sie beziehen sich auf die Sicherungvon Leben und Gesundheit, aber auch auf die Wahrung von Sitt-lichkeit und Anstand, wobei die besonderen Bedürfnisse von jugend-lichen und weiblichen Arbeitern zu berücksichtigen sind 13 °, undkönnen für einzelne Betriebe durch Polizeiverfügungen speziellentfaltet und für einzelne Arten von Betrieben durch Bundesrats-beschlüsse oder Polizeiverordnungen der Landesbehörden generellergänzt und verschärft werden 131 . Hinzu tritt die Verpflichtung,jugendlichen Arbeitern die erforderliche Mufse zum Besuch vonFortbildungs- oder Fachschulen zu gewähren und sie, soweit derBesuch obligatorisch ist, dazu anzuhalten 132 . Besondere Schutz-vorschriften treten nach den Berggesetzen hinzu 138 . Eine denVerhältnissen der Schiffsgemeinschaft angepafste Fürsorgepflichtwird durch die Seemannsordnung begründet 134 . Alle diese sonder-rechtlichen Bestimmungen normieren in zwingender Weise den Ver-tragsinhalt. Ihre Beobachtung aber wird gröfstenteils durch Straf-drohungen gesichert und staatlich überwacht. Insoweit dies derFall ist, liegt in ihrer schuldhaften Verletzung stets zugleich imSinne des Privatrechts eine unerlaubte Handlung 135 .
Die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,cles Körpers oder der Gesundheit durch Nichterfüllung der Für-
Schadensersatzes das Recht der Vertragsverletzungen. Immer bedarf es, damitein Schadensersatzanspruch begründet sei, irgendeines Verschuldens; R.Ger.XII Nr. 28, Seuff. XLIII Nr. 290.
129 H.G.B. § 62. Ganz übereinstimmend mit B.G.B. § 618—619, die Für-sorgepflicht gilt aber unbedingt hinsichtlich der Geschäftsräume und der fürden Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften und erstrecktsich stets auch auf die Sicherung der Aufrechthaltung der guten Sitten unddes Anstandes. Dazu Gew.O. § 139 s u. 139 A
130 Gew.O. § 120“—120 c.
131 Gew.O. § 120 d —120e, auch § 139 k— 139 l1 u. Hausarbeitsges. § 6—10.
132 Gew.O. § 120. H.G.B. § 76 4 mit Gew.O. § 139h
133 Preufs. Bergges. § 196—203; auch § 80 f —80 fa (Sicherheitsmänner).Über Fortbildungsschulen § 87.
134 Seem.O. § 55—65, 83.
135 Nach B.G.B. § 823 2 . Somit kann hier auch aufserhalb der Grenzendes § 618 3 B.G.B. Schadensersatz nach Deliktsrecht gefordert werden.