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Zweites Kapitel. Schuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
als die Dienste für den Haushalt, den Wirtschaftsbetrieb oder dasErwerbsgeschäft des Gemeinschuldners geleistet sind, ein Konkurs-vorrecht vor allen anderen Konkursgläubigern 124 .
2. Der Dienstberechtigte ist zur Fürsorge für die Persondes Dienstpflichtigen verpflichtet. Diese Fürsorgepflicht, in derdie personenrechtliche Seite der alten Verpflichtungen des Herrn,wie sie die Herrentreue bedingt, fortlebt, hat je nach der Art desDienstverhältnisses einen ungleichen Inhalt. Soweit sie durch ge-setzliche Vorschriften geregelt ist, kann sie vertragsmäfsig nichtwegbedungen oder eingeschränkt werden 125 .
a. Allgemein liegt dem Dienstberechtigten die Verpflichtungob, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zu beschaffenhat, so einzurichten und zu .erhalten und Dienstleistungen, dieunter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,so zu regeln, dafs der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Lebenund Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst-leistung dies gestattet 126 . Ist der Dienstverpflichtete in die häus-liche Gemeinschaft aufgenommen, so tritt die Verpflichtung hinzu,in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung, sowieder Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und An-ordnungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit, dieSittlichkeit und die Religion des Dienstverpflichteten erforderlichsind 127 . Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ist Vertrags-verletzung, hat aber insoweit, als es sich um die Fürsorge fürLeben und Gesundheit handelt, hinsichtlich der Verpflichtung zumSchadensersatz die strengeren Rechtsfolgen der unerlaubten Hand-lung 12s .
124 K.O. § 61 Z. 2. Dazu Vorzugsrecht vor den Realgläubigern bei derZwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nachZ.V.G. § 10 Z. 2. Bevorzugtes Schiffsgläubigerrecht der Schiffsbesatzung wegenForderungen aus Dienst- und Heuerverträgen nach H.G.B. § 754 Z. 3. — DieVorzugsrechte gehen auf das schon dem Sachsensp. I 22 § 2 bekannte Vor-recht des Gesindelohns (Lidlohns) zurück, an dem das deut. R. stets festhielt;Hertz a. a. 0. S. 91, Stob he -Lehmann § 249 Anm. 38, Kön necke a. a. 0.S. 760 ff.
125 B.G.B. § 619. Für das ältere Recht R.Ger. VIII Nr. 256.
126 B.G.B. § 618L Eine gleiche Vertragspflicht war auch nach gemeinemRecht anzunehmen; R.Ger. VIII Nr. 38, Seuff. XXXVII Nr. 242, XLIX Nr. 40.Vgl. Schweiz. O.R. a. 339.
127 B.G.B. § 618 2 .
128 B.G.B. § 618 3 . Verwiesen ist auf § 842—846 (nicht auf § 847, dessenAnwendbarkeit trotzdem vielfach angenommen wird, aber zu verneinen ist,vgl. Oertmann zu § 618 Bern. -5 a ). Im übrigen gilt auch in Ansehung des