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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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619
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§ 199. Dienstvertrag. ßl9

pflichtung zur Gegenleistung weg. Hiervon aber gilt eine wichtigeAusnahme. Ist nämlich der Dienstpflichtige nur für eine verhältnis-mäfsig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegendenGrund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, sobehält er für diese Zeit den Anspruch auf die vereinbarte Ver-gütung. Besteht der Grund in einem unverschuldeten Unglück,so erstreckt sich für Handlungsgehilfen und für gewerbliche Be-triebsbeamte, Werkmeister und Techniker nach sonderrechtlicherBestimmung der Anspruch auf die Zeitdauer von sechs Wochenund bleibt auch von einer aus diesem Grunde erfolgten Kündigungunberührt. Die Vergütung mindert sich nach der gesetzlichenRegel um den Betrag, der dem Dienstpflichtigen für die Zeit derVerhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung be-stehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Nur derHandlungsgehilfe braucht sich diesen Betrag nicht anrechnen zulassen. Dieses Privileg der Handlungsgehilfen ist sogar zwingendesRecht, während im übrigen abweichende Vereinbarungen nicht aus-geschlossen sind 122 .

f. Die Lohnforderungen aus Dienstverträgen sind begünstigt.-Sie sind einerseits insoweit, als das Dienstverhältnis die Erwerbs-fähigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsäch-lich in Anspruch nimmt und sie der Lebensnotdurft dienen (biszum Jahresbetrage von 1500 Mark), dem Zugriff der Gläubiger(mit gewissen Ausnahmen) und in gleichem Umfange der Verfügungdes Berechtigten entzogen 123 . Sie gewähren andererseits insoweit,

122 B.G.B. § 616 (nach Breuls. A.G. a. 14 § 1 Abs. 1 auch auf das Gesinde-verliältnis anwendbar). H.G.B.-§ 63, 72 2 . Gew.O. § 133° Abs. 2. Bergges. § 90 a .

123 Lohnbeschlagnaluneges. v. 21. .Juni 1869 in der Fassung des R.G. v.29. März 1897 u. E.G. z. Z.P.O.Nov. v. 17. Mai 1898 a. III; Z.P.O. § 850 Z. 1.Ilausarbeitsges. § 27 (aller Entgelt für Hausarbeit ist Arbeitslohn im Sinnedes LohnB.G.). Dazu das Verbot der Auszahlung des Lohnes an Dritte aufGrund unwirksamer Übertragungsgeschäfte in Gew.O. § 115 a mit Strafsanktionin § 148 Z. 13. Bekanntlich sind in neuerer Zeit die sog. Fünfzehnhundert-markverträge üblich geworden, durch die ein Angestellter sich die Leistungdes Mehrbetrages seines Gehaltes über 1500 Mark an seine Ehefrau (oder eineandere dritte Person) ausbedingt, um das ganze Gehalt der Gläubigerpfändungzu entziehen. Insoweit dieser Vertrag gültig ist, entsteht die Gehaltsforderungin der Person eines Dritten, kann also von den Gläubigern des Angestelltennicht gepfändet werden. Das R.Ger. aber nimmt mit Recht an, dafs der Ver-trag an sich gültig ist, da er weder Scheingeschäft ist, noch gegen das Gesetzoder die guten Sitten verstöfst; Z.S. LXIX Nr. 14, LXXXI Nr. 11. Nur imFalle der Sicherung eines übermäfsigen, den angemessenen Familienunterhaltüberschreitenden Betrages nimmt es Sittenwidrigkeit an. Vgl. über die FrageBecker li. Gruchot LVIII 1 ff. mit weiteren Nachweisen.

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