618 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
böswillig unterläfst 118 ; Dieser Anspruch auf Vergütung für nichtgeleistete Dienste tritt unabhängig vom Verschulden des Dienst-herrn ein, falls nur der Dienstpflichtige die Dienstleistung an-geboten hatte und zu ihr imstande war 119 ; er wird daher auchdadurch nicht ausgeschlossen, dafs die zur Erfüllung erforderlicheMitwirkung des Dienstherrn durch einen von ihm nicht zu ver-tretenden Umstand unmöglich wurde 12 °.
e. Wird die Dienstleistung unmöglich, so gelten, wenneiner von beiden Teilen dafür verantwortlich ist, die allgemeinenGi’undsätze, so dafs der Dienstberechtigte, wenn er die Verant-wortung trägt, die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat, wenndagegen der Dienstptüchtige verantwortlich ist, befreit wird 121 .Trifft keinen der beiden Teile eine Verantwortlichkeit, so fälltzwar an sich mit dem Anspruch auf Dienstleistung auch die Yer-
118 B.G.B. § 615; fast gleichlautend Schweiz. O.R. a. 332. Über die zahl-reichen Streitfragen, die sich an diese Bestimmung knüpfen, vgl. bes. Sigela. a. 0. S. 50ff., LOtmar II 241 ff., 723ff, Planck u. Oertmann zu § 615,Enneccerus § 367 IV, Dernburg § 307 II 4. Der Vergütuugsanspruch istnicht Schadensersatzanspruch, sondern der ursprüngliche Vertragsanspruch;hei Stücklohn richtet er sich auf den Durchschnittsverdienst, bei Sachbezügen,die nicht nachgeholt werden können (z. B. Wohnung und Kost) oder derenkünftige Gewährung den Umständen nach ausgeschlossen ist, auf den Geldwert.Die Anrechnung des anderweitigen Arbeitsverdienstes erfolgt, auch wenn der-selbe nur während eines Teils der Zeitdauer des Annahmeverzuges gemachtist, auf den gesamten für die Verzugszeit geschuldeten Lohn; R.Ger. LVIIINr. 102. Zu dem durch anderweitige Verwendung der „Dienste“ Erworbenengehört auch, was durch Verwendung der Arbeitskraft für eigne Rechnung er-worben ist; das Schweiz. O.R. a. 332 sagt deutlicher: „durch anderweitigeArbeit“. Die Beweislast trifft den Dienstherrn; R.Ger. b. Seuff LXI Nr.79. So-lange der Dienstvertrag besteht, ist der Dienstpflichtige nur von der Nach-leistung von Diensten, nicht von der Leistung der nach Beseitigung des An-nahmeverzuges geforderten Dienste befreit. Daran ändert auch ein inzwischeneingegangenes anderweitiges Dienstverhältnis nichts. Doch können die Um-stände so liegen, dafs dem zu Unrecht Entlassenen der Wiedereintritt in denbisherigen Dienst trotz Fortdauer des alten Dienstvertrages nicht zugemutetwerden kann.
119 Ist er zu Unrecht entlassen, so braucht er die Dienste nicht nachträg-lich anzubieten; Seuff. LVII Nr. 190, LX Nr. 104, Rspr. d. O.L.G. X 179, XII268; a. M. ebd. VII 472. Anders zum Teil nach Gesinderecht.
120 Anders verhält es sich, wenn die Leistung als solche objektiv un-möglich wird. Keine Unmöglichkeit der Leistung, sondern blofse Verhinderungan der Annahme liegt in der Regel vor, wenn die Betriebsstätte untergeht odersonstige Betriebsunterbrechung eintritt. Enneccerus § 367 IV, Oertmannzu § 615 Bern. 5 c. A. M. Dernburg II § 305 II 1 b, Planck zu§616Bem.5.
121 Enneccerus § 867 II. Oertmann zu § 615 Bern. 5.