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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 199. Dienstvertrag.

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vom Arbeitgeber Dicht geltend gemacht werden können 113 . Aufser-dem wird die Vertragsfreiheit in Ansehung des Ortes und der Zeitder Lohnauszahlungen und der Person des Zahlungsempfängersdurch bindende Vorschriften beschränkt, die teils unmittelbar durchdas Gesetz getroffen siud, teils durch Ortsstatut getroffen werdenkönnen, teils durch die Arbeitsordnung getroffen werden müssen 114 .

Sind neben Geldlohn oder anstatt desselben Sachbezüge alsVergütung zu gewähren, so entscheiden über die gehörige Beschaffen-heit der Leistungen, die Verrechnung der einzelnen Leistungen aufdie Gesamtvergütung und den etwa zu leistenden Ersatz die all-gemeinen Rechtsgrundsätze. Je nachdem es sich um die Gewährungvon Wohnung und Kost infolge der Aufnahme in die häuslicheoder eine andere wirtschaftliche Gemeinschaft oder um aufserhäus-liche Gewährungen, wie Dienstwohnung, Landnutzung, Lieferungvon Lebensmitteln und anderen Bedürfnisgegenständen handelt,werden sich mannigfach ungleiche Regeln ergeben U5 . Bei manchenArten von Dienstverträgen aber greifen zwingende sonderrechtlicheVorschriften ein 116 .

d. Zur Entgegennahme der Dienste ist der Dienst-berechtigte nicht verpflichtet 117 . Er hat aber, wenn er in An-nahmeverzug gerät, für die infolge seines Verzuges nichtgeleisteten Dienste gleichwohl die vereinbarte Vergütung zuentrichten, ohne Nachleistung fordern zu können; doch mufs derDienstpflichtige sich den Wert dessen anrechnen lassen, was erinfolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durchanderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben

1,3 tiew.O. § 118. Mit der Forderung kann auch nicht aufgerechnetwerden. Sie besteht aber zu Recht und fällt an die dazu bestimmte Kasse.

114 tiew.O. § 115», 119» Abs. 2, 134A Z. 2. Seem.O. § 46.

116 Dafs der Unterhalt des in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienst-pflichtigen im Zweifel einen Teil der Löhnung bildet, bestimmt allgemein dasSchweiz. O.ll. a. 344 1 . Über Dienstwohnung vgl. oben § 196 S. 522 Anm. 65.Uber Landnutzung Schlegel berget, Landarbeitervertrag, 1907, S. 87.

1,6 So Seem.O. § 5458. Ferner manche Gesindeordnungen.

117 Das Gegenteil kann jedoch ausdrücklich oder stillschweigend ver-einbart sein, wie dies z. B. regelmäßig beim Bühnenengagementsvertrage derFall ist. Hier steht dem Bühnenkünstler der Anspruch auf gehörige Beschäf-tigung in geeigneten Rollen unabhängig von dem Anspruch auf Vergütung zu.Ein Anspruch auf ausreichende Beschäftigung begegnet auch bei der Akkord-arbeit (oben Anm. 106, Schweiz. O.R. a. 331), richtet sich aber hier nur aufNichtvereitelung des Vergütungsanspruches und kann daher durch eine ent-sprechende Ersatzleistung erfüllt werden. Über Besonderheiten beim Gesinde-vertrage vgl. unten § 200 III 5 c.