< 31(3
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Wird ein G ewinnanteil als Vergütung geschuldet, so hängtderen Höhe nicht nur vom Erfolge der Diensttätigkeit, sondernauch vom Gesamterfolge des Unternehmens, dem sie gewidmet ist,ab. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über partiarische Rechts-geschäfte 10S . Wenn aber der Dienstpflichtige seine Erwerbstätig-keit ganz oder überwiegend dem Geschäftsbetriebe des Dienstherrnwidmet, ist ein Dienstvertrag, der als Vergütung lediglicli einenGewinnanteil zusagt, dahin auszulegen, dafs unabhängig vom Ge-schäftsergebnis mindestens der normale Arbeitslohn zu zahlen seinsoll 109 .
c. Auch die Art der Vergütung unterliegt freier Vereinbarung.
Ist aber Geldlohn bedungen, so gelten für den gewerblichenArbeitsvertrag zwingende gesetzliche Vorschriften. Dahin gehörtvor allem das Gebot der Barzahlung (Verbot des Trucksystems) no ,von dem nur bestimmte Ausnahmen zugunsten der Anrechenbarkeitgewisser Sachbezüge bei der Lohnzahlung gemacht sind 111 , währendim übrigen die Hingabe von Waren an Zahlungsstatt keine Tilgungder Lohnschuld bewirkt 112 und Forderungen für kreditierte Waren
Verhältnisses bedingt, die anderen nach § 65 auch anwendbar, wenn einemHandlungsgehilfen Provision versprochen ist. Sie können auch in anderenFällen entsprechend angewandt werden, wenn geleistete Dienste durch Pro-vision zu vergelten sind (z. B. auf Grund von § 354 H.G.B.).
108 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 141 ff. — Sondervorschriftenin H.G.B. § 237, 245, Seem.O. § 81. Vgl. Schweiz. 0.1t. a. 330 2 .
109 Crome a. a. 0. S. 209. — Dafs ein derartiger Vertrag überhaupt alssittenwidrig nichtig sei, hat gegenüber dem K.Ger. das R.Ger. b. Seuff. LXIXNr. 128 mit Recht verneint.
110 Gew.O. § 115, 119, llOF Das Gebot bezieht sich nur auf den Fallder Vereinbarung von Geldlohn, enthält daher kein Verbot der Ausbedingungvon Naturalvergütung; so mit Recht Lotmar I 677ff. Es wird ergänzt durchdas Verbot der Kreditierung von Waren; Lotmar I 415 ff., oben § 192 S. 446Anm. 61. Ferner durch das Verbot von Abreden, die den Arbeiter an be-stimmte Verkaufsstellen binden oder ihm die Verwendung seines Verdiensteszu einem anderen Zwecke als zur Beteiligung an Wohlfahrtseinrichtungenauferlegen; Gew.O. § 117. Zuwiderlaufende Verträge sind nichtig. — ÜberZahlungen an Schiffsleute in bar oder mittels Anweisung auf den Reeder vgl.Seem.O. § 48.
111 Lebensmittel zum Betrage der Anschaflüngskosten, Wohnung undLandnutzung zum ortsüblichen Miets- oder Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung,Arznei und ärztliche Hilfe zum durchschnittlichen Selbstkostenpreise, Arbeits-werkzeuge und Arbeitsstoffe desgleichen mit der oben Anm. 105 erwähntenModifikation bei Akkordarbeitern.
112 Gew.O. § 116. Doch fällt die Bereicherung an eine geeignete Kasse.