§ 199. Dienstvertrag.
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von Stücklohn und Zeitlohn 103 . Eigenartige Verhältnisse begründetder Gruppenakkord, bei dem die Arbeiter einer Gruppe unter sicheine dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtete und berechtigte Ge-sellschaft bilden 104 . Für die Bewertung von Werkzeugen undStoffen, die der Arbeitgeber liefert, gelten bei gewerblichen Akkord-arbeiten besondere Regeln 105 . Ist der Akkordarbeiter während derVertragszeit ausschliefslich für ein bestimmtes Geschäft tätig, soist der Dienstherr für verpflichtet zu erachten, dem Arbeiter aus-reichende Akkordarbeit zu verschaffen, andernfalls aber ihn zuentschädigen 10<i .
Besteht die Vergütung ganz oder teilweise in Provision,so ist für ihre Höhe gleichfalls der Erfolg der Diensttätigkeitniafsgebend, da sie nach Prozenten des Gegenstandswertes der fürden Dienstberechtigten vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfteberechnet wird 107 .
und die Berechnung des „Gedingelohnes“ (im Gegensatz zum „Schichtlohn“);Preufs. Bergges. § 80 b Z. 2, 80», 80 k . Generelle Bestimmungen finden sich inTarifverträgen und Arbeitsordnungen.
103 L otmar II 77211'. So namentlich hei der Zusage eines nach derZeitbemessenen Mindestlohnes.
104 Die Rechtsverhältnisse beim Gruppenakkord und die dabei vor-kommenden mannigfachen Kombinationen untersucht eingehend L otmar II490-549.
106 Gew.O. § 115°. Die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen fürdie übertragenen Arbeiten, die beim Zeitlolmvertrage nur für den Betrag derdurchschnittlichen Selbstkosten erfolgen darf, ist hei Akkordarbeiten zu einemhöheren Preise zulässig, sofern nur derselbe den ortsüblichen nicht übersteigtund im voraus vereinbart ist. — Bei der Heimarbeit kommt der Stücklohnöfter in einem „Preise“ für das fertiggestellte Arbeitserzeugnis zum Ausdruck,ohne damit seine Natur als Arbeitsentgelt zu ändern; Ilausarbeitsges. § 3.
106 Die Gew.O. § 124 Z. 4 gibt dem gewerblichen Arbeiter das Recht, dieArbeit sofort ohne Kündigung zu verlassen, wenn der Arbeitgeber „bei Stück-lohn“ nicht für seine ausreichende Beschäftigung sorgt. Ebenso Preufs. Bergges.§ 83 Z. 4 „bei Gedingelohn“. Nach Treu und Glauben aber mufs dem Arbeiter,der von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, ein Entschädigungsanspruchzugebilligt werden. Nach Schweiz. O.R. a. 331 kann der Arbeitgeber demausschliefslich für ihn arbeitenden Akkordarbeiter, wenn es an Akkordarbeitfehlt, Arbeit nach Stunden- oder Tagelohn zuweisen; fehlt es aber an beiderleiArbeit, so ist er, falls er nicht seine Schuldlosigkeit beweist, schadensersatz-pflichtig.
107 Unter den Dienstverträgen bietet der dem Werkverträge nahekommendeVertrag mit dem Handlungsagenten die Besonderheit, dafs mangels andererVereinbarung als Vergütung Provision geschuldet wird; der Provisionsanspruchdes Handlungsagenten ist im H.G.B. § 88—91 gesetzlich geregelt. Von diesenVorschriften sind die der §§ 89—90 u. 91 S. 2 durch die Eigenart des Agenten-