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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
geleistet, die nach Art oder Umfang durch die vereinbarte Ver-gütung nicht vergolten sind, so ist, wenn dies der Übung ent-spricht oder durch Gesetz oder Satzung bestimmt ist, der Dienstherrauch ohne besondere Abrede zu einer angemessenen Mehrvergütungverpflichtet 97 . Durch den Dienstvertrag kann auch ein Anspruchauf Erhöhung des Lohnes auf Grund ordnungsmäfsiger Dienstleistungnach Ablauf eines Zeitabschnittes begründet sein 98 . Andererseitsist die Ausbedingung einer Minderung der zu entrichtenden Ver-gütung wegen quantitativ oder qualitativ uuterwertiger Dienst-leistung oder wegen Verletzung der Dienstpflicht möglich; dochsind zugunsten der gewerblichen Arbeiter den vertragsmäfsig vor-behaltenen oder in der Arbeitsordnung vorgesehenen Lohueinbehal-tungen, Lohnkürzungen oder Lohnverwirkungen feste gesetzlicheSchranken gezogen". Auch das Recht des Dienstherrn zur ein-seitigen dauernden Herabsetzung des Lohnes wegen Dienstuntaug-lichkeit kommt vor 10 °.
Ist Stücklohn vereinbart, so richtet sieh die Höhe des ver-dienten Lohnes nach dem Mafse der geleisteten Arbeit, hängt alsonicht lediglich von der Tätigkeit im Dienste des Berechtigten,sondern auch vom Erfolge dieser Tätigkeit ab. Im übrigen ist derAkkord beim Dienstvertrage mannigfach ungleicher Ausgestaltungfähig 101 , so dafs auch für die Berechnung des verdienten Lohneskraft Vereinbarung oder Verkehrssitte verschiedenartige Grundsätzemafsgebeud sein können 102 . Auch begegnen allerlei Kombinationen
97 Gesetzliche Bestimmungen darüber in Seem.O. § 35 8 , 37 3 , 50. Satzungs-mäfsige Regelung in Arbeitsordnungen. Vgl. im übrigen bes. L Otmar 1 50611’.,II 388 ff., 412 ft'. — Allgemeine Bestimmung im Schweiz. O.R. a. 336 2 .
98 Kraft Gesetzes tritt nach der Seem.O. § 52, wenn ein Schiff länger alszwei Jahre auswärts weilt, für den seit zwei Jahren im Dienst befindlichenSchiffsmann eine Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer (für den Schiffs-jungen und Leichtmatrosen zugleich mit Rangerhöhung) ein.
99 Gew.O. § 119 a Abs. 1, 134’, 134'' Z. 5; Preufs. Bergges. § 80 2 , 80>> Z. 6und die besonderen Bestimmungen in § 80° u. 80 k Abs. 3.
100 Seem.O. § 43. Pappenheim S. 496ff.
101 Erschöpfend über alle Formen des „Akkords“ handelt Lotmarll422ff. Vgl. ferner Ivoehne, Der Rechtscharakter des gewerblichen Akkord-vertrages, Arch. f. b. R. XIX 46 fl’., Wölbling, Akkordvertrag und Tarifvertrag,1908 (oben S. 602 Anm. 40). „Akkord“ ist ein weiterer Begriff als Stücklohn-vertrag und kommt auch beim Dienstvertrage in anderen Formen vor (z. B. alsAusbedingung eines Gesamtlohnes für eine Dienstleistung von nicht fest be-stimmter Zeitdauer „in Bausch und Bogen“, vgl. Seem.O. § 80, H.G.B. § 549); dochwird der Ausdruck „Stücklohn“ oft generell gebraucht, vgl. Lot mar II 463 ff.
102 Zwingende gesetzliche Regeln gelten für das bergrechtliche „Gedinge