.V
§ 199. Dienstvertrag. Ö13
Hinausschiebung der Fälligkeit über einen spätesten Zeitpunktausgeschlossen wird 89 . Ein vor der Fälligkeit der Lohnschuldgewährter Vorschufs ist kein Darlehen, sondern verfrühte Zahlung-künftiger Schuld 90 . Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vor-schufsgewährung kann vereinbart sein und tritt bei manchen Dienst-verträgen im Bedürfnisfälle kraft Gesetzes ein 91 .
b. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Verein-barung und in Ermangelung einer solchen nach dem Üblichen 92 .Für manche Dienstleistungen gelten Taxen, die mangels besondererAbrede maisgebend sind 98 . Einschränkungen der Vertragsfreiheitwurden früher in umfassendem Mafse durch genossenschaftlicheoder behördliche Lohnordnungen herbeigeführt. Heute gibt es nurfür einzelne Berufsarten Taxen, die ein Höchstmafs der Vergütung,die ausbedungen werden darf, festsetzen a4 . Gesetzliche Vorschriftenüber ein Mindestmafs der zu gewährenden Vergütung fehlen 95 .Die Ausfüllung dieser Lücke bildet einen Hauptinhalt der kollektivenVereinbarungen über die Arbeitsbedingungen 90 . Werden Dienste
für die Heuer der Scliiffsleute. Einheitliche Bestimmungen über die Zeit derLohnzahlungen müssen die Arbeitsordnungen treffen; Gew.O. § 134n Z. 2,Bergges. § 80 Z. 3.
89 H.G.B. § 64: Nichtigkeit einer Vereinbarung, nach der das Gehaltspäter als monatlich zu zahlen ist. — Nach Schweiz. O.R. a. 338 ist, wennnicht kürzere Fristen vereinbart oder üblich sind, der Lohn für Arbeiter undaufserhäusliche Dienstboten alle zwei Wochen, für Angestellte jeden Monat,für häusliche Dienstboten alle drei und in landwirtschaftlichen Betrieben allesechs Monate zu entrichten.
90 L otmar I. 387 ff.; Oertmann Vorbem. 7 vor § 607.
91 Seem.O. § 47 (nach Ortsgebrauch), § 48. Allgemein nach Schweiz.O.R. a. 334.
92 B.G.B. § 612 2 . H.G.B. § 59 (Ortsgebrauch, sonst das Angemessene).
93 B.G.B. § 612 2 . Dahin gehören die Medizinaltaxen (Gew.O. § 80 2 ) unddie Gebührenordnungen für Anwälte.
94 Für Dienstverträge kommen die nach Gew.O. § 76—78 zulässigen Taxenin Betracht. Die Ausbedingung einer geringeren Vergütung bleibt gestattet;ebd. § 79.
95 Auch das Hausarbeitsgesetz hat sich nicht entschlossen, die behörd-liche Festsetzung von Mindestlöhnen zu ermöglichen; nur eine Hinwirkungauf die Vereinbarung von angemessenen Entgelten liegt nach § 19 Z. 4 denFachausschüssen ob. Zweifellos aber kann ein Dienstvertrag wegen Aus-bedingung einer unverhältnismäßig geringen Vergütung als wucherisch nichtigund wegen bereits geleisteter Dienste dann ein Bereicherungsanspruch in Höheangemessener Vergütung begründet sein.
96 Das Schweiz. O.R. a. 330 1 verweist direkt auf Normalarbeitsverträgeund Gesamtarbeitsverträge.
i
4
4
►<C
t
4