612 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
5. Öffentlich rechtliche Verpflichtungen, die den Dienst-pflichtigen auf Grund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Be-rufsstande auferlegt sind, gehören nicht zum Inhalte der Dienst-verträge. Sie können sich aber au die vertragsmäfsig begründetenDienstverhältnisse anlehnen und auf die beiderseitigen Rechte undPflichten mafsgebend einwirken 88 .
V. Verpflichtungen des Dienstberechtigteu.
1. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, die vereinbarte oderals vereinbart geltende Vergütung zu gewähren 84 .
a. Die Zeit, zu der die Vergütung zu entrichten ist, wirdder gesetzlichen Regel nach im Sinne der Vorleistungspflicht desDienstpflichtigen dahin bestimmt, dafs eine einheitlich festgesetzteVergütung erst nach Leistung der durch sie zu vergeltenden Dienste,eine nach Zeitabschnitten bemessene wiederkehrende Vergütungaber nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig wird 85 . Dochkönnen abweichende Fälligkeitstermine vereinbart sein 86 oder sichaus der Beschaffenheit der zugesagten Vergütung ohne weiteresergeben 87 . Für einzelne Arten von Dienstverträgen gelten souder-rechtliche Bestimmungen 88 , durch die zum Teil die vertragsmäfsige
a. 343, das aber im letzteren Falle dem Dienstpflichtigen einen Anspruch aufangemessene Vergütung gewährt, falls die Erfindung von erheblicher wirt-schaftlicher Bedeutung ist.
83 So sind die den Arbeitern obliegenden Beitragspflichten aus der öffentlich-rechtlichen Kranken- und Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung keineVertragspflichten gegen den Arbeitgeber, die Arbeiter aber gesetzlich ver-pflichtet, sich in Höhe der vom Arbeitgeber für sie entrichteten BeitragsteileLohnabzüge in bestimmter Form und Frist gefallen zu lassen; R.V.O. § 394—395,463, 1432—1433, Angest.V.G. § 178—180. Vgl. auch R.V.O. § 1414 (Recht desArbeitgebers zur Lohneinbehaltung wegen Anschaffung der Quittungskarte,wenn der Arbeiter die Anschatfungspflicht nicht erfüllt hat). Ferner sind diestaatlich auferlegten berufsständischen Pflichten zugleich mafsgebend für diebei der Dienstleistung geschuldete Sorgfalt (oben Anm. 67); so namentlich beiAnwälten, Ärzten und öffentlich angestellten Gewerbtreibenden, vgl. Triepel,Staatsdienst und staatlich gebundener Beruf, 1911 (aus Festschrift für llinding),S. 16 ff.
84 B.G.B. § 611.
85 B.G.B. § 614. Vgl. oben S. 607 Anm. 58.
86 Vorauszahlung des Lohnes, Zahlung in kürzeren Fristen, aber auchspätere Termine (z. B. bei Stundenlohn Tages- oder Wochenschlufs, Lei Tages-lohn Woehenschlufs, bei Wochenlohn oder Monatslohn Vierteljahrssclilufs usw.).
87 So ist Wohnung und Kost vom Dienstantritte an kontinuierlich zugewähren. Die Lieferung mancher zugesagten Sachbezüge (z. B. Ileizungs-material) ist im Zweifel nach Bedürfnis zu bewirken.
88 So II.G.B. § 64 für das Gehalt des Handlungsgehilfen. Seem.O. § 45