§ 199. Dienstvertrag.
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Beschaffenheit des Dienstverhältnisses eine mannigfach ungleich-artige Ausprägung 76 . Ausflüsse der Diensttreue sind z. B. diePflicht zu achtungsvollem Benehmen 77 , zur Abwendung von Schadenund Hilfeleistung in Gefahr 7S , zur Verschwiegenheit hinsichtlichanvertrauter oder sonst infolge des Dienstverhältnisses erkundeterGeheimnisse 79 .
4. Der Dienstvertrag kann dem Dienstpflichtigen Neben-verpflichtungen auferlegen. So kann ihm die Beschaffungdes erforderlichen Arbeitsgerätes oder Arbeitsstoffes obliegen 80 .Er kann ferner, weil er seine gesamte berufliche Tätigkeit demDienstherrn widmen soll, zur Unterlassung anderweiter beruflicherTätigkeit oder doch bestimmter sonstiger Tätigkeit verpflichtetsein 81 . Auch kann er verpflichtet werden, Erfindungen, die erhei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit macht, dem Dienstherrnzu überlassen 82 .
lassung rechtfertigt, liervor, „wenn sie im Dienste untreu sind oder das Ver-trauen mifsbrauchen“. Untreue im Dienst wird aber auch ein wichtiger Grundnach B.G.B. § 626 u. Gew.O. § 124 a se in. Ausdrückliche Bestimmungen überdie Treupflicht und ihren Inhalt finden sich in den Gesindeordnungen; unten§ 200 III 6 a.
76 Die Treupflicht des Privatbeamten ist mit der das ganze Dienstver-hältnis durchdringenden Treupflicht des öffentlichen Beamten verwandt. Dienste,die auf Grund eines besonderen Vertrauens übertragen werden (B.G.B. § 627),fordern entsprechende Treue. Aufnahme in die Hausgemeinschaft steigert dieTreupflicht im Sinne der Annäherung an familienrechtliche Beziehungen.
77 Seem.O. § 85 2 .
78 Seem.O. § 41.
79 R.Ger. LXXNVI Nr. 76. Diese Pflicht setzt das U.W.G. § 17 bei derStrafandrohung gegen Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, die ein Betriebs-geheimnis während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses zu Zwecken desWettbewerbes oder in Schädigungsabsicht verraten, als vertraglich begründetvoraus. — Pflicht zu wahrheitsgemäfsen Mitteilungen nach Seem.O. § 88.
80 Weil es verabredet oder bei Dienstleistungen bestimmter Art üblichist. Regelmäfsig liegt die Beschaffung dem Dienstherrn ob. Vgl. Schweiz.O.R. a. 338.
81 Ohne besondere Abrede treten die in § 60—61 H.G.B. geregelten Be-schränkungen von Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen ein. Vgl. auchH.G.B. § 236.
82 Vgl. oben Bd. I 869-870; Verb, des XXVIII. D.J.T. II 194ff., 282ff.,Hl 469 ff., des XXIX. D.J.T. I 82 ff., III 253 ff., V 313 ff; Lüde mann, Arbeits-recht, Jahrg. I 67 ff. Wenn der Dienstpflichtige angestellt ist, um erfinderischtätig zu sein, so gehört die Erfindung ohne weiteres dem Dienstherrn, ist abergewöhnlich überhaupt dessen Erfindung, bei dem der Dienstpflichtige nur Ge-hilfe war. Im übrigen hat der Dienstherr einen Anspruch auf die Erfindung,wenn er ihn sich ausbedungen hat. So entscheidet jetzt auch das Schweiz. O.R.
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