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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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610 Zweites Kapitel. ScliuldVerhältnisse aus Rechtsgeschäften.

liehe Pflicht verletzen würde 71 . Innerhalb der hierdurch gezogenenSchranken jedoch rnufs er sieh den Anordnungen des Dienstherrnfügen. Eine stärkere personenrechtliche Gebundenheit begründetder Dienstvertrag, wenn er den Verpflichteten als dienendes Gliedeiner herrschaftlichen Gemeinschaft einfügt. Mit der Aufnahmein die häusliche Gemeinschaft wird nicht nur der Dienstbote, sondernauch der zu Diensten höherer Art Verpflichtete der Hausherrschaftunterworfen. Der Eintritt in das kaufmännische Geschäft ordnetden Handlungsgehilfen einemPrinzipal unter. Durch die ge-werblichen Arbeitsverträge werden die Arbeiter und Angestellteneinem herrschaftlich organisierten Unternehmen eingegliedert undin gröfseren Betrieben der Regelung ihres Verhaltens durch eineautoritative Arbeitsordnung unterworfen 72 . Die Heuerverträge mitden Schiffsleuten bewirken mit dem Eintritt in die Schiffsgemein-schaft ein besonders strenges Unterordnungsverhältnis unter dieSchiffsgewalt 73 .

3. Der Dienstvertrag begründet stets eine persönlicheTreuVerpflichtung 74 . Auch ohne besondere gesetzliche odervertragsmäfsige Bestimmung gewinnt die nach allgemeinen Grund-sätzen geschuldete Vertragstreue infolge der Eigenart des Dienst-vertrages für den Dienstpflichtigen den persönlichen Inhalt derDiensttreue 75 . Doch erfährt die Diensttreue je nach der besonderen

11 Dies gewinnt bei Dienstleistungen höherer Art, wie denen des Arztes,Anwalts, Lehrers oder Technikers, eine besondere Bedeutung. Es gilt aberin engeren Grenzen bei jedem Dienstverhältnis.

72 Allgemein legt ihnen die Gew.O. § 121 die Verpflichtung auf, den An-ordnungen des Arbeitgebers hinsichtlich der übertragenen Arbeiten und derhäuslichen Einrichtungen Folge zu leisten. Vgl. über die Aufsicht, der dieArbeit unterliegt, Lotrnar II 49ff. Die Arbeitsordnung kann mit Zustim-mung eines Arbeiterausschusses auch Vorschriften für das Verhalten bei derBenutzung von Wohlfahrtseinrichtungen und für das Verhalten minderjährigerArbeiter aufserhalb des Betriebes treffen; Gew.O. § 134t Abs. 3, Preufs. Bergges.§ 80 ä Abs. 3. Besonders charakteristisch ist, dafs die Arbeitsordnung Straf-bestimmungen treffen kann; nur dürfen keine ehrenrührigen Strafen und Geld-strafen nur bis zu einer bestimmten Höhe verhängt und müssen alle Strafgelderzum Besten der Arbeiter verwendet werden; Gew.O. § 134t Abs. 1 Z. 4 u.Abs. 2, Preufs. Bergges. § 80 t Z. 5, § 80 d . Diese Strafen sind keineswegsVertragsstrafen, sondern haben die Natur von Disziplinarstrafen, die kraftherrschaftlicher Verbandsgewalt angedroht und vollzogen werden.

73 Seem.O. § 34 u. 41; dazu die Vorschriften der §§ 8492 über dieDisziplinargewalt des Kapitäns.

74 So mit Recht Dernburg § 306 II. Vgl. auch R.Ger. LXKXVI Nr. 76.

76 Das H.G.B. § 72 Z. 1 hebt bei Handlungsgehilfen, die Gew.O. § 133°

Z. 2 bei gewerblichen Beamten es als wichtigen Grund, der ihre sofortige Ent-