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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 199. Dienstvertrag.

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Bei der Erfüllung seiner Dienstpflicht hat der Dienstpflichtigefür jedes Verschulden einzustehen. Das Mals der Sorgfalt,die er aufzuwenden hat, bestimmt sich nach seiner Berufsstellungund der auf Grund derselben zu erwartenden Arbeitsfähigkeit,Sachkunde und Kunstfertigkeit 67 .

Der Anspruch auf Leistung der geschuldeten Dienste ist klag-bar, aber nicht unmittelbar erzwingbar 68 . Im übrigengelten im Falle der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllungder Dienstpflicht grundsätzlich die allgemeinen Regeln über gegen-seitige Verträge 69 . Insbesondere ist der Dienstpflichtige im Falledes Verschuldens dem Dienstberechtigten zum Ersatz des ent-standenen Schadens verpflichtet 70 .

2. Jeder Dienstvertrag begründet in irgendeinem Umfangeein persönliches Herr Schafts Verhältnis. Denn er ver-pflichtet zu persönlicher Tätigkeit für die Zwecke und Bedürfnisseeiner anderen Person. Er setzt die Parteien zueinander in dieBeziehung von Diener und Herr. Diese Beziehung kann sehr loseund vorübergehend sein. Immer aber äufsert sie sich darin, dal'sder Dienstherr über die Arbeitskraft des Dienstpflichtigen zu ver-fügen und dessen Tätigkeit nach seinem Willen zu leiten hat.Freilich darf der Dienstpflichtige die Anweisungen des Dienstherrnnicht befolgen, wenn er dadurch eine eigne gesetzliche oder beruf-

männisclie Dienste anderer Art zu leisten, als sie ihre besondere Stellung mitsich bringt, vgl. Horrwitz, Das Recht der Handlungsgehilfen S. 42, Leh-mann, H.R. 2 S. 198, Seuff. LYII Nr. 14.. Ausdrückliche Bestimmungen findensich in den Gesindeordnungen; unten § 200 Anm. 56.

67 Ygl. Schweiz. O.R. a. 328.

68 Z.Pr.O. § 888 2 . Doch kann, wenn der Schuldner zur Leistung derDienste verurteilt wird, möglicherweise eine Zwangsvollstreckung nach Z.Pr.O.§ 887 stattfinden. Ausnahmsweise ist ein polizeilicher Zwang zur Erfüllungder Dienstpflicht nach der Seem.O. § 33 gegen den Seliiffsmann (durch dasSeeamt) und nach vielen Gesindeordnungen gegen Gesinde zulässig.

69 Also B.G.B. § 323326. Doch gelten Besonderheiten bei Unmöglich-keit der Erfüllung (unten V 1 e). Ferner wird das Rücktrittsrecht wegen Nicht-erfüllung hier durch das Kündigungsrecht zurückgedrängt. Doch ist es keines-wegs ausgeschlossen und kann namentlich praktisch werden, wenn der Dienst-pflichtige den Dienst überhaupt nicht antritt. Dem Kapitän oder Reeder gibtdie SeemannsO. § 32, wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als24 Stunden verzögert, ein Rücktrittsrecht nebst Schadensersatzanspruch. Be-sonders geregelt ist das Rücktrittsrecht in vielen Gesindeordnungen; unten§ 200 III 5 b.

70 Vgl. Lotmar II 82ff., 140ff., 182, 647; Schweiz. O.R. a. 328 2 . Übersonderrechtliche Vorschriften in Ansehung der Ersatzleistung vgl. unten VI 3.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 39

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