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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuld Verhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Beschränkungen sind öffentlichrechtlicher Natur, und ihre Be-obachtung wird staatlich überwacht und erzwungen. Allein siegreifen zugleich in das Privatrecht ein, indem die ihnen wider-sprechenden Vertragsbestimmungen nichtig sind. So verhält essich mit dem Verbot der Arbeit an Sonntagen und Festtagen: dasVersprechen der Arbeitsleistung an einem Sonn- oder Festtageerzeugt keine Verpflichtung, es müfste sich denn um eine Arbeithandeln, die kraft öffentlichen Rechts an einem solchen Tage zu-lässig. ist 60 . Ebenso ist jede Vertragsbestimmung nichtig, die gegendie gesetzlichen oder kraft gesetzlicher Ermächtigung behördlichangeordneten Einschränkungen der Arbeitszeit durch Festsetzungeines Höchstmafses der Tagesarbeit (Normalarbeitstag) und einesMindestmafses von Ruhepausen, durch das Verbot von Nacht-arbeit usw. verstöfst, wie sie für die Beschäftigung von Kindern,jugendlichen Arbeitern und Frauen gelten 61 , zum Teil aber aucherwachsene männliche Arbeiter ergreifen 62 . Soweit es an zwingendengesetzlichen Normen fehlt, hat in gröfseren Betrieben die Arbeits-ordnung über die Arbeitszeit und ihre Pausen einheitliche Anord-nungen zu treffen 63 . Im übrigen bildet gerade die Arbeitszeit einenHauptgegenstand der generellen Vereinbarung in Tarifverträgen.

Auch hinsichtlich der Art der bedungenen Dienstleistungensind der Vertragsfreiheit durch das Verbot der Beschäftigung vonFrauen, jugendlichen Arbeitern und Kindern in manchen Gewerbs-zweigen oder mit gewissen Arbeiten Schranken gezogen 64 .

Andererseits kann in Fällen dringenden Bedürfnisses derDienstherr unter Umständen auch Dienstleistungen verlangen, diedas vereinbarte Mafs überschreiten 65 oder ihrer Art nach nichtzugesagt sind 60 .

60 Gew.O. § 105 dazu § 105 b105 h 41a41k Vgl. auch Seem.O. § 37-39.

61 Gew.O. § 135137 a, 138 a, 139,139 »; Kindersckutzges. v. 30. März 1903 §4 ff.

62 Gew.O. § 120® (nach Bundesratsbeschlufs in gesundheitsgefährlicheilBetrieben), § 139°139 f (in offenen Verkaufsstellen). SeemannsO. § 35. Preul's.Bergges. § 39 a39®.

63 Gew.O. § 134 b Z. 1. Preufs. Bergges. § 80 b Z. i.

64 Gew.O. § 135 4 , 137 6_7 , 139a Z. 1, 154av ; Kinderschutzges. § 4, 6, 7.Vgl. auch Seem.O. § 7.

65 Die Verpflichtung zur Mehrarbeit (Überstunden) auf Geheifs des Dienst-herrn kann sich nach Treu und Glauben aus dem Vertrage ergeben, aber auchauf der Arbeitsordnung (vgl. Bergges. § 80b z. 1) oder auf gesetzlicher Be-stimmung (Seem.O. § 35 1 , 37 1 , 38 7 ) beruhen. Vgl. Lotmar II 380 , 383ffAllgemein ist sie im Schweiz. O.R. a. 336 1 ausgesprochen und begrenzt.

Ge Über den Umfang, in dem Handlungsgehilfen verpflichtet sind, kauf-