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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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607
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§ 199. Dienstvertrag. 607

IV. Verpflichtungen des Dienstpflichtigen.

1. Die wesentliche Verpflichtung des Dienstpflichtigen gehtauf Leistung der versprochenen Dienste. Sie ist imZweifel in Person zu erfüllen 56 . Ebenso ist sie im Zweifel nurder Person des Dienstberechtigten gegenüber begründet 67 . Dergesetzlichen Regel nach ist sie Vorleistungspflieht 68 . Art undUmfang der zu leistenden Dienste richten sich nach dem Vertrageund mangels besonderer Abrede nach Treu und Glauben gemäfsder Verkehrssitte 59 .

Bei einzelnen Arten von Dienstverträgen ist die Regelung derArbeitszeit während der Dauer des Dienstverhältnisses derindividuellen Vereinbarung ganz oder zum Teil entzogen. Diesgilt namentlich für das Gebiet der gewerblichen Arbeit, auf demim älteren deutschen Recht genossenschaftliche, später behördlicheFestsetzungen zwingend eingriffen, in neuester Zeit aber, nachdemgerade in diesem Punkte die Durchführung der Vertragsfreiheitsich als verderblich erwiesen hatte, die moderne Arbeiterschutz-gesetzgebung eine Fülle von Beschränkungen eingeführt hat. Diese

eine Arbeitsordnung ohne gesetzfiche Autorisation erlassen wird, kann sie denArbeiter nur kraft vertragsmäfsiger Unterwerfung im Dienstvertrage verpflichten.In diesem Sinne bestimmt das Schweiz. O.R. a. 321:Wird im Gewerbebetriebevom Dienstherrn eine einheitliche Arbeits- oder Hausordnung aufgestellt, soist sie für den einzelnen Dienstpflichtigen nur dann verbindlich, wenn sieschriftlich aufgesetzt und ihm vor seiner Anstellung zur Kenntnis gebracht ist.

56 B.G.B. § 613. Schweiz. O.R. a. 327 A Die Zuziehung von Gehilfen istdadurch nicht ausgeschlossen, kann aber nach der Art der Dienste gleichfallsunzulässig sein. Dagegen hat der Dienstpflichtige das Recht oder auch diePflicht zur Stellung eines Vertreters nur kraft ausdrücklicher oder nach denUmständen des Falles zu unterstellender Abrede. Der sog.Dienstver-schaffungsvertrag kann ein durch Gehilfen auszuführender Dienstvertrag sein(vgl. Seuff. LXVIII Nr. 231 für eine Eilbotenanstalt), aber auch sich in derVerpflichtung zur Stellung und Besoldung eines Bediensteten erschöpfen (R.Ger.LXXXII Nr. 92, Seuff. LXVIII Nr. 124).

67 B.G.B. § 613:Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nichtübertragbar. Ebenso Schweiz. O.R. a. 327 2 . Das Gegenteil kann vereinbartsein. Stets ist als gewollt anzunehmen, dafs der Anspruch auf die für eingeschäftliches Unternehmen zugesagten Dienste mit der Übertragung des Ge-schäfts auf den Geschäftsnachfolger übergehen soll. Auch kann derartigeDienste der Geschäftsherr stets durch Vertreter entgegennehmen.

58 R.G.B. § 614. Vgl. Sächs. Gb. § 1238. Dazu Lotmarl 366, 372 ff., 723.

59 II.G.B. § 59 verweist auf den Ortsgebrauch und eventuell auf das An-gemessene. Wenn das Schweiz. O.R. a. 341 1 allgemein bestimmt, dafs derDienstherr dem Dienstpflichtigen die üblichen freien Stunden oder Tage zugewähren hat, so gilt dies auch nach deut. R.

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