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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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606
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606 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich 88 . Ihre Be-stimmungen haben die Natur von Rechtsnormen, durch die inErgänzung des Gesetzesrechtes der Inhalt der einzelnen Dienst-verträge in bestimmten Punkten (Arbeitszeit, Lohnzahlung, vonder gesetzlichen Regel abweichende Beendigungsgründe, Strafenfür Verletzung der Dienstpflicht und Verwendung der Strafgelder)einheitlich geregelt werden mufs und in anderen Punkten einheit-lich geregelt werden kann 54 . Diese Normen gelten, soweit sie demGesetz nicht widersprechen, unabhängig vom Vertragswillen fürjedes einzelne in ihren Bereich fallende Dienstvertragsverhältnisund sind zum Teil der Abänderung durch den einzelnen Dienst-vertrag entzogen. Sie haben also in der Tat die Natur eines voneinem Herrschaftsverbande durch sein Haupt geschaffenen Satzungs-reehtes, das gewisse Rechtswirkungen der vertragsmäfsigen Ein-gliederung in den Verband objektiv ordnet 66 .

einseitig vom Arbeitgeber erlassen. Die Mitwirkung der ihr unterstelltenArbeiter erschöpft sich regelmäfsig darin, dafs die volljährigen Arbeiter oderstatt ihrer ein ständiger Arheiterausschufs vorher anzuhören sind; nur gewisseBestimmungen bedürfen der Zustimmung eines Arbeiterausschusses (Gew.O.§ 184Abs. 3, Bergges. § 80 d Abs. 3). Staatliche Behörden haben nur dengehörigen Erlafs zu überwachen, die nebst den von den Arbeitern geäufsertenBedenken ihnen einzureichenden Arbeitsordnungen auf ihre Gesetzmäfsigkeitzu prüfen und hei Beanstandungen Abhilfe zu schaffen. (Nur gewisse Be-stimmungen der bergrechtlichen Arbeitsordnungen bedürfen einerGenehmigungdes Oberbergamts; Bergges. § 80 fr ).

63 Gew.O. § 134°; Bergges. § 80 e . Doch tritt die Arbeitsordnung undjede Abänderung frühestens zwei "Wochen nach ihrem Erlafs in Kraft; Gew.O.§ 134» Abs. 4, Bergges. § 80» Abs. 4.

54 Gew.O. § 134 b ; Bergges. § 80 1180A Dabei sind aber dem autonomischenBelieben im einzelnen mancherlei gesetzliche Schranken gezogen.

66 So namentlich auch Oertmann, Festgabe für Hübler, 1905, S. lff.Vgl. dazu Lotmar I 231 ff.; meine Abh. über die "Wurzeln des Dienstv. S. 65ff.;Raape b. Dernburg 4 § 309 Anm. 5. Wenn Andere die Verbindlichkeit derArbeitsordnung auf ein durch den Abschlufs des Dienstvertrages angenommenesVertragsangebot gründen, so scheitert dies schon daran, dafs die Arbeitsordnungdem Arbeiter erstbei seinem Eintritt in die Beschäftigung einzuhändigenist, nach dem Eintritt aber ihre Abänderung auch bestehende Vertragsverhält-nisse ergreift. Die Annahme von Köhler, Enzykl. 8 I 641 ff. ( 7 II 75), dafseine einseitige rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung des Arbeitsherrn vor-liege, entfernt sich im Ergebnis kaum von der Satzungstheorie, beruht aberauf der irrigen Voraussetzung, dafs es eine privatrechtliche Autonomie nichtgebe. Eine öffentlichrechtliche Handlung ist der Erlafs der Arbeitsordnungfreilich nicht und wird dazu auch durch die behördliche Mitwirkung (obenAnm. 52) nicht gemacht. Allein er ist eben ein gesetzlich autorisierter privat-rechtlicher Rechtsetzungsakt; vgl. dazu oben Bd. I 153, 155, 699. Soweit