Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
605
Einzelbild herunterladen
 

§ 199. Dienstvertrag.

G05

Dagegen ist eine abweichende Vereinbarung nicht nichtig und kannnoch weniger ohne weiteres durch die Bestimmungen des Tarif-vertrages ersetzt werden 50 . Freilich scheint es, als triebe die Ent-wicklung dem Ziele eines echten kollektiven Arbeitsnormenvertrageszu. So hat das neue schweizerische Obligationenrecht demGe-samtarbeitsvertrage die Kraft verliehen,bestimmte Vorschriftenfür die Dienstverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitermit unmittelbarer Wirkung aufzustellen, so dafs widersprechendeBestimmungen der von den verpflichteten Arbeitgebern und Arbeiterngeschlossenen Dienstverträge nichtig sind und durch die Bestim-mungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt werden 61 . Allein woes, wie im deutschen Recht, an einer derartigen gesetzlichen Er-mächtigung fehlt, kann dem Tarifverträge nicht die Kraft einerautonomisclien Satzung beigelegt werden. Nur als solche aberkönnte er zwingende Rechtsnormen über die privatrechtliche Wirk-samkeit künftiger Dienstverträge schaffen.

Dagegen ist die Kraft einer autonomischen Satzung derArbeitsordnung verliehen, die nach gesetzlicher Vorschrift ingröfseren Betrieben vom Unternehmer unter Mitwirkung der Ge-samtheit der Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses zu erlassen,durch Aushang bekanntzumachen und jedem neu eintretendenArbeiter einzuhändigen ist 52 . Der Inhalt der Arbeitsordnung ist

unbegrenzte Tarifvertrag (oben S. 608 Anm. 44) hat, wenn er nur gehörig kund-gemacht ist, für alle in seinen Bereich fallenden Dienstverträge diese Krafteines Normalarbeitsvertrages. Kenntnis des Tarifvertrages im einzelnen Kalleist nicht erforderlich, da stillschweigende Unterwerfung unter das nach derVerkehrssitte Normale ausreicht.

50 Für die sog.Unabdingbarkeit oderabsolute Wirkung der Tarif-verträge erklären sich Lotmar I 776, 778ff., Rundstein, Tarifv. S. 147,Streitfr. S. 55 u. sonst. Allein selbst wenn der einzelne Arbeitgeber oderArbeiter schuldrechtlich verpflichtet ist, nur tarifmäfsig zu kontrahieren (wasLotmar S. 797 ff. in zu weitem Umfange annimmt), folgt daraus keine Nichtig-keit des tarifwidrigen Vertrages. Auch die Annahme von Zimmermann(Handwörterb. a. a. 0. S. 1130), dafs ein solcher Vertrag wider die guten Sittenverstofse, ist nicht haltbar. Vgl. 0ertmann S. 23ff., BaumS. 265, SchallS. 152ff., Sinzheimer (früher für Unabdingbarkeit), Enneccerus S. 422Anm. 2223, Landsberg S. 187 ff.

61 Schweiz. O.R. a. 322323. Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Schrift-form. Er kann mangels anderer Verabredung nach Ablauf eines Jahres jeder-zeit auf 6 Monate gekündigt werden. Über die Abgrenzung des Kreises derVerpflichteten schweigt das Gesetz.

52 Gew.O. § 134 a134 s, 139 k ; für bergmännische Betriebe Preufs. Bergges.§8080« u. 80s80 ; und die übrigen Berggesetze. Die Arbeitsordnung wird

«t

<

V

4

a