(304 Zweites Kapitel. Schuld Verhältnisse aus Rechtsgeschäften.
tragsbruch sind die kontrahierenden Verbände als solche verant-wortlich und mit ihrem Vermögen haftbar, ebenso aber, soweit sieVertragschliefsende sind, die einzelnen Arbeitgeber und Arbeiter 46 .Der Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung steht dem anderen Vertragsteil zu, kann aber nach denRegeln über Verträge zugunsten Dritter auch für Personen be-gründet sein, die am Vertragsschlufs nicht beteiligt sind 47 . IhremVerbände gegenüber können dessen Mitglieder auch insoweit, alssie der Tarifvertrag dem anderen Vertragsteil nicht verpflichtet,durch Satzungsrecht zur Beobachtung des Tarifvertrages verpflichtetsein 48 . Zum Inhalte des einzelnen Dienstvertrages wird nachgeltendem deutschem Recht das im Tarifverträge über die Arbeits-bedingungen Vereinbarte immer erst durch Aufnahme in den be-sonderen Vertrag. Doch ist im Zweifel anzunehmen, dafs bei jedemin den Bereich des Tarifvertrages fallenden Vertragsschlusse derfür ihn durch den Tarifvertrag vorgeschriebene Inhalt gewollt ist 49 .
vertragsmäfsiges Verhalten ihrer Mitglieder und selbst Dritter positiv hinzu-wirken; Schall S. 130, Koppe S. 104ff., Landsberg S. 17811'., Ennec-cerus S. 421 11'. — Die Erfüllungspflicht der Einzelnen aus dem Tarifverträgerichtet sich niemals auf den Abschlufs von Dienstverträgen, wohl aber darauf,dafs sie, wenn sie einen Dienstvertrag schliefsen oder erneuern, ihn tarifvertrags-mäfsig gestalten oder umgestalten. Auch dies ist keine blofse Unterlassungs-pflicht. Vgl. dazu Enneccerus Anm. 19—20.
46 Beiderlei Haftungen sind, da der Inhalt der Verpflichtungen und dieVoraussetzungen der Vertragsverletzung für Verbände und Einzelne auseinander-gehen, unabhängig voneinander, begründen daher auch, wenn sie nebeneinandereintreten, keine Gesamtschuld.
47 So für die Mitglieder des kontrahierenden Verbandes, wenngleich sienicht von diesem vertreten sind, aber auch für Nichtmitglieder; R.Ger. LXXIII105ff., Landsberg S. 171 ft'., Enneccerus S. 423 Z. 2 u. 3. A. M. Oert-mann, Z. f. Sozialwiss. a. a. O. S. 1911'., Schall S. 143ff., Rundstein,Streitfr. S. 57 ff.
48 Diese Verpflichtung ergreift auch später eingetretene Mitglieder, er-lischt aber mit dem Ausscheiden; zu ihrer Geltendmachung ist nach dem obenAnm. 45 Bemerkten der Verband dem anderen Vertragsteil gegenüber ver-pflichtet. — Die von Manchen (z. B. Koppe S. 108ff., Schall S. 43ff.) ver-fochtene Meinung, dafs die Bindungskraft dev entsprechenden Vereinbarungenim Innenverhältnis des Verbandes und der Mitglieder durch Gew.O. § 152 2beschränkt sei, ist unhaltbar; vgl. Enneccerus Anm. 27 a. E.
49 Für diese sog. „automatische“ Wirkung der Tarifverträge spricht sichdie herrschende Meinung aus. Vgl. Oe rtmann S. 26 ff., Baum a. a. 0. S. 261 ff.,Sinzheimer, Arbeitsnormenvertrag II 2311'., Landsberg a. a. 0. S. 17911'.,Enneccerus S. 424, Rundstein, Z. f. 11.R. LXXII 94. Die Begründungist verschieden. Landsberg nimmt Gewohnheitsrecht an. Es dürfte aberdie Berufung auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte genügen. Auch der