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§ 199. Dienstvertrag. (503
von Arbeitsverträgen 41 . Sie kommen durch freie Vereinbarungzustande und gehören dem Privatrecht an 42 . Vertragschliefsendesind der Regel nach organisierte Verbände der Arbeitgeber undArbeiter 43 , können aber auch mit ihnen zugleich oder für sichallein einzelne Arbeitgeber oder Arbeiter sein 44 . Die Vertrag-schliefsenden sind einander zur Erfüllung verpflichtet 46 . Für Ver-
41 Wenn das R.Ger. ihre Bindungskraft eine Zeitlang auf Grund des § 152Gew.O. in Frage stellte (Entsch. in Str.S. XXXVI 237 ff.), so hat es diesenStandpunkt, gegen den die Literatur einstimmig Widerspruch erhob, seit demErk. v. 20. Jan. 1910 Z.S. LXXIII Nr. 25 endgültig aufgegeben; vgl. auch dasErk. v. 29. Jan. 1915 ebd. LXXXVI Nr. 38 (wo die trotzdem erfolgte Abweisungder Klage gegen einen Arbeiterverband kaum genügend begründet ist). Mankann es heute als unstreitig bezeichnen, dafs die Tarifverträge bindend undklagbar sind.
42 Hieran ändert es nichts, wenn gemäfs Gewerbegericlitsges. § 61—69oder Ivaufmannsgerichtsges. § 17 ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht aufAnrufen beider streitender Teile als „Einigungsamt“ mitgewirkt hat. Denndas Einigungsamt hat nur den freien Vertragsschlufs zu fördern und zu ver-mitteln, eine von ihm zustande gebrachte Vereinbarung mit zu beurkundenund zu veröffentlichen, mangels Einigung aber einen Schiedsspruch abzugeben,dessen Annahme oder Ablehnung jedem Teil frei steht. Ebenso beschränktsich nach dem Hausarbeitsges. § 17 die Aufgabe von „Fachausschüssen“ darauf,„den Abschlufs von Lohnabkommen oder Tarifverträgen zu fördern“.
43 Sie scliliefsen stets, mögen sie nun rechtsfähige oder nicht rechtsfähigeVereine sein, als solche für sich, niemals blofs, wie Manche annehmen (sog.„Vertretungstheorie“), als Vertreter der Einzelnen den Tarifvertrag.
44 Wenn Verbände kontrahieren, können deren Mitglieder dem Vertragebeitreten, aber auch, falls sie Vollmacht erteilt haben, durch den Verband alsMitkontrahenten vertreten werden. Wann und inwieweit dies anzunehmen ist,ist sehr bestritten und nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu ent-scheiden. Man wird weder (wie Landsberg) für die sog. reine „Verbands-theorie“, noch (wie Enneccerus a. a. 0. Anm. 28) für die sog. „Kombinations-theorie“ eine allgemeine Vermutung aufstellen dürfen. Sind die Mitglieder alsEinzelne mitverpflichtet, so werden sie auch durch Austritt nicht befreit;Rundstein, Tarifv. S. 179 ff., Landsberg S. 177 Anm. 1. Nichtmitgliederkann der Verband niemals verpflichten. — Fehlt es an einem Verbände, sowerden nur die den Vertrag selbst oder durch Vertreter abschließenden Ein-zelnen verpflichtet. Die von Manchen angenommene Erstreckung der Ver-pflichtung auf die Gesamtheit aller Arbeiter eines Gewerbszweiges, für die beidem sog. „unbegrenzten Tarifvertrag“ die von einer unorganisierten Mengegewählten Führer handeln, scheitert an dem Mangel einer wirksamen Voll-macht. Vgl. über den unbegrenzten Tarifvertrag bes. Rund stein, Z. f. II.R.LXXII 83ff., Enneccerus S. 423ff. Z. 4.
45 Die Erfüllungspflicht der Verbände geht nicht nur dahin, jede Hand-lung zu unterlassen, durch die ein tarifvertragswidriges Verhalten ihrer Mit-glieder veranlafst oder begünstigt würde (R.Ger. LXXIII 101), sondern auchdahin, mit den ihnen zu Gebote stehenden erlaubten Mitteln auf ein tarif-
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