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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
zugleich vom öffentlichen Rechte her die Vereinbarung von Ab-weichungen beschränkt werden 38 . Vor allein aber hat die moderneEntwicklung beim gewerblichen Arbeitsvertrage die Feststellungdes Vertragsinhaltes in grofsem Umfange den beteiligten Einzelnenentwunden und in die Hände von genossenschaftlichen Verbändengelegt. Aus den durch die Koalitionsfreiheit ermöglichten Kämpfenzwischen Arbeitgebern und Arbeitern, bei denen diese und mehrund mehr auch jene einander in geschlossenen Vereinigungengegenübertreten und als Kampfmittel namentlich Arbeitsaussper-rungen und Arbeitseinstellungen verwenden, gehen zeitweilige Fest-setzungen der Vertragsbedingungen hervor, die für die Einzel-verträge tatsächlich mafsgebend sind 39 .
In eine rechtliche Form wird die Vereinbarung von Normativ-bestimmungen für die in einem bestimmten gewerblichen Bereicheabzuschliefsenden Verträge durch die Tarifverträge gebracht,die in neuerer Zeit eine stets wachsende Bedeutung gewonnenhaben und namentlich durch Beilegung und Verhütung von Arbeits-kämpfen dem sozialen Frieden dienen 40 . Die Tarifverträge sindweder Arbeitsverträge noch Vorverträge für Arbeitsverträge, wohlaber rechtlich bindende Verti’äge über das Verhalten beim Abschlufs
38 So z. B. durch das Verbot der Überschreitung von Taxen.
39 Dafs nach Gew.O. § 152 die Verabredungen und Vereinigungen zurErzielung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht rechtlich binden, istfür die Bindungskraft der durch sie erwirkten Dienstvertragsschlüsse un-erheblich.
40 Lotmar, Arcli. f. soziale Gesetzg. XV 1 ff.; Arbeitsvertrag I 755ff.(u. sonst an vielen Stellen). Baum b. Gruchot XXIX 281 ff. Rundstein,Tarifverträge im französ. Privatr., 1905; Die Tarifverträge u. die moderneRechtswissenschaft, 1906; Tarifrechtliche Streitfragen, 1907; Z. f. II.R. LXXII83ff. Schall, Jahrb. f. D. LII 1 ff. Oertmann, Z. f. Sozialwiss. X lff.;Vorbem. 3f zu B.G.B. § 611 ff. Sinzheimer, Der korporative Arbeitsnormen-vertrag, 2 Tie., 1907 u. 1908; Rechtsfragen des Arbeitertarifvertrages, 1913;Arbeitsrecht, Jahrg. I 143ff. Sinzheimer u. Zimmermann, Arbeitertarif-verträge, 1908. Wölbling, Der Akkordvertrag und der Tarifvertrag, 1908.Rosenthal, Gesetzliche Regelung des Tarifvertrages, Festschr. f. Laband,1908, II 111 ff. Koppe, Der Tarifvertrag als Gesetzgebungsproblem, 1908.Weigelt, Z. f. d. ges. Staatswiss. LXVI 644ff. Enneceerus § 365 IV.Landsberg,.Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrages, Festgabe f. Krüger,1911, S. 165ff. W. Zimmermann, Art. „Tarifvertrag“ im Handwörterb. d.Staatsw. VII 1094ff.; Rechtsfragen des Arbeitertarifvertrages, 1913. H. Leh-mann, Grundfragen des Industrierechts, in Festschr. f. Zitelmann, 1913, S. 20 ff.Raape b. Dernburg 4 § 304 Anm. 18. Meine Abh. über die Wurzeln des Dienstv.S. 66ff. — Dazu Verh. des XXIX. D. Juristent. II 202ff. (v. Schulz), III187ff.(Zimmermann), IV 3 ff. (Kobatsch), 83 ff. (E11inger), V 18 ff., 826 ff.