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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 199. Dienstvertrag.

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lohn; ein nach der geleisteten Arbeit bemessener Stücklohn oderAkkordlohn; die Gewährung von Unterhalt, Wohnung und Kost;die Lieferung von Naturalien; eine nach dem Erfolge geschäftlicherTätigkeit abgestufte Provision oder ein Anteil am Geschäftsgewinnedes Dienstberechtigten; sonstige Vermögensvorteile verschiedenerArt 34 . Wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, die denUmständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, kommtdurch Annahme des Dienstversprechens oder der Dienste auchohne besonderes Gegenversprechen ein Dienstvertrag zustande, sodafs eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt 36 .

Der Vertragsinhalt unterliegt heute grundsätzlich der freienVereinbarung. Doch werden die allgemeinen Schranken derVertragsfreiheit hier mit Rücksicht auf die Bedeutung der Dienst-verphichtung für die Persönlichkeit durch besondere Schrankenergänzt. Enthält das B.G.B. nur einzelne zwingende Rechtssätze,so gilt für die sonderrechtlich geregelten Arten der Dienstverträgeein umfassendes System unabänderlicher Vorschriften 86 .

In Ermangelung besonderer Abrede wird der Vertragsinhaltzunächst durch die gesetzlichen Regeln bestimmt. Vielfach abersind für einzelne Arten von Dienstverträgen Normativbestim-mungen mafsgebend, die insoweit, als keine Abweichung ver-einbart ist, als gewollter Inhalt des einzelnen Vertrages gelten.Solche Normativbestimmungen können behördlich oder unter be-hördlicher Mitwirkung festgesetzt sein 37 . In diesem Falle kann

34 Insbesondere die Verschaffung einer Erwerbsgelegenheit; Lotmar I689 ff. Dahin gehört namentlich die Entlohnung durch Verschaffung der Ge-legenheit zum Bezüge von Trinkgeldern; ebd. I 702 ff., II 43, 205, 310, 368.

35 B.G.B. § 612 1 ; dazu Lotmar I 124 ff. Vgl. Schweiz. O.R. a. 320 2 ,wo die mit dem B.G.B. übereinstimmende Fassung des früheren a. 338 2 ver-bessert ist.

36 Die Vorschriften der Seemannsordnung sind sogar nach § l 2 sämtlichder Abänderung durch Vertrag entzogen, soweit nicht eine anderweitige Ver-einbarung ausdrücklich zugelassen ist.

37 So z. B. Taxen für die in Gew.O. § 76 ff. aufgeführten gewerblichenDienstleistungen. Normative Kraft hat ferner der Inhalt der vom Seemanns-amt ausgefertigten Musterrolle in Ansehung der eingetragenen Abreden mitder Schiffsmannschaft für spätere Heuerverträge; SeemannsO. § 31 mit § 14.Das neue Schweiz. O.R. a. 324 ermächtigt den Bundesrat und die von denKantonen bezeichneten Behörden, nach Anhörung der beteiligten Berufsverbändeoder gemeinnützigen Vereinigungen über einzelne Arten von Dienstverträgenund den Lehrvertrag Normalarbeitsverträge aufzusetzen, deren Inhaltals Vertragswille angenommen wird, sobald keine Abweichungen schriftlichvereinbart werden.