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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Immerhin bleibt es von dem Versuche einer Kodifikation des modernenArbeitsvertragsrechts weit entfernt. Einen solchen Versuch hatdas neue schweizerische Obligationenrecht unternommen 80 . Dasdeutsche B.G.B. dagegen wird in Ansehung der wichtigsten An-wendungsfälle des Dienstvertrages durch reichsgesetzliche Bestim-mungen des Handelsgesetzbuches, der Gewerbeordnung und ihrerNebengesetze, der Seemannsordnung, des Binnenschiffahrtsgesetzes,und des Flöfsereigesetzes, sowie durch landesgesetzliehe Bestim-mungen der Berggesetze und der Gesindeordnungen ergänzt. Nurunter Heranziehung dieser Sonderrechtssätze läfst sich das Wesendes heutigen Dienstvertrages erschliefsen 81 . Und nur aus demÜberblick über die Gesamtheit der Rechtssätze ergibt sich die über-ragende Wichtigkeit dieses Schuld Vertrages, der für die Mehrheitder Bevölkerung Quelle der Erwerbstätigkeit und Grundlage derBerufsstellung ist.

III. Zustandekommen und Vertragsinhalt. DerDienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Er kommt durchformfreie Willenseinigung darüber zustande, dafs der eine Teilzur Leistung von Diensten, der andere Teil zur Gewährung einerVergütung verpflichtet sein soll.

Die versprochenen Dienste können beliebiger Art sein 82 .Bestehen sie aber in einer Geschäftsbesorgung, so werden die fürden Dienstvertrag geltenden Rechtsgrundsätze dadurch vervoll-ständigt, dafs zugleich die meisten Vorschriften über den Auftragentsprechende Anwendung finden 88 .

Als Vergütung kann jede Art von Sachleistung bedungenwerden: ein nach der Zeit bemessener Zeitlohn, sei es nun einnach der Dauer des Dienstverhältnisses fest bestimmtes Gehaltoder ein nach der Arbeitszeit berechneter Tages- oder Stunden-

30 Seine Art. 319361 gelten auch für die Verträge mit dem Gesinde, dengewerblichen Gehilfen, Arbeitern und Lehrlingen, den Handlungsgehilfen undsonstigen Privatangestellten, sowie für Dienstverträge über die Leistung wissen-schaftlicher oder künstlerischer Arbeiten gegen Honorar (a. 361). Ausgenommenwird nur durch a. 362 1 das öffentliche Beamtenrecht. Aufscrdem behält a. 362 2die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken und das Gewerbe-wesen vor.

81 Darum können sie hier nicht ganz übergangen werden. Im übrigenist, vom Gesindevertrage abgesehen, das Recht der besonderen Dienstvertrags-arten hier nicht darzustellen; vgl. unten § 200 I.

32 Oben S. 598 Anm. 24; dazu S. 592 Anm. 4 u. S. 593 Anm. 7. Selbst-verständlich dürfen sie nicht verboten sein oder den guten Sitten widersprechen.

83 B.G.B. § 675. Davon ist heim Aufträge in § 203 zu reden.