§ 199. Dienstvertrag.
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kommen mufste 28 . Im 19. Jahrhundert drang dann freilich zeit-weise auch auf den Sonderrechtsgebieten eine individualistischeTendenz durch, die im Zusammenhänge mit der Einführung derGewerbefreiheit den Arbeitsvertrag der freien Einzelvereinbarungzu überlassen und zugleich nach Möglichkeit einem reinen Schuld-vertrage anzunähern suchte. Allein die bedenklichen Folgen, diedieses System im Rahmen der modernen Entwicklung des Grofs-unternehmens und der sich steigernden Klassengegensätze zeitigte,riefen eine soziale Gegenströmung hervor, die zu einer tiefgreifendenNeuordnung des Arbeitsvertragsrechts im Geiste des deutschenRechtes führte. So schuf die neueste Gesetzgebung wieder einArbeitsrecht, in dem auf Kosten der Vertragsfreiheit die Funktiondes Dienstvertrages als Grundlage der Berufsorganisation und seinepersonenrechtliche Bedeutung zu machtvoller Geltung gelangt ist.Darüber hinaus haben freie genossenschaftliche Verbände dieRegelung der Arbeitsverträge in die Hand genommen und in er-heblichem Umfange an Stelle der Vereinzelung ein berufsständischesGemeinschaftsrecht gesetzt.
So setzt sich das geltende Recht des Dienstvertrages ausgemeinrechtlichen und sonder rechtlichen Sätzen zu-sammen. Dabei nehmen sich die allgemeinen Vorschriften derGesetzbücher gegenüber der Fülle der Sonderi’echte nur wie eindürftiger Abrifs aus. Insoweit sie für alle Dienstverträge mitEinschlufs der lose und kurzzeitig bindenden Verträge über einzelneDienstleistungen gelten wmllen, müssen sie sich mit der Aufstellung-weniger schuldrechtlicher Sätze begnügen. Doch hat das deutscheBürgerliche Gesetzbuch dadurch einen reicheren Inhalt empfangen,dafs es einige Sondervorschriften für solche Dienstverhältnissetrifft, die durch Dauer, Erstreckung auf die ganze oder haupt-sächliche Erwerbstätigkeit, Aufnahme in die häusliche Gemein-schaft oder Eigenart der Dienste ausgezeichnet sind 29 . Hier stattetes den Dienstvertrag auch mit personenrechtliehen Wirkungen aus.
28 Wurde doch zeitweise das ganze Beamtenverkältnis auf einen Dienst-vertrag gegründet! Und hat doch, nachdem das öffentliche Beamtenrecht ausdem Privatrecht ausgeschieden ist, der privatrechtliche Dienstvertrag die Fähig-keit bewahrt, ein Privatbeamtenverhältnis zu erzeugen, das dem Verhältnisder Staats- und Gemeindebeamten nachgebildet ist und gleich ihm die ganzePersönlichkeit ergreift. Vgl. Wurzeln des Dienstv. S. 52, sowie unten § 200 II.
29 Ungleich dürftiger war Entw. I, der dem Dienstvertrage nur acht Para-graphen (559—566) widmete und über schuldrechtliche Regeln nach Analogieder Sachmiete nicht hinauskam. Vgl. meine Schrift über den Entw. S. 10411'., 245ff.