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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
von Dienstleistungen höherer Art 34 . Gegenüber der römischenAuffassung siegte der vom germanischen Recht errungene Gedanke,dafs alle Arbeit Betätigung der freien Persönlichkeit, dafs jedeArbeit ehrenvoll, jede aber auch ihres Lohnes wert sei.
Weit lebendiger aber, als in den im gemeinen Recht und inden Gesetzbüchern aufgestellten allgemeinen Regeln für den Dienst-vertrag , erhielt sich das deutsche Dienstvertragsrecht in demSonderrecht, das für einzelne Arten von Dienstverträgen inGeltung blieb und partikularrechtlich fortgebildet wurde. Aufdiesen Gebieten gewann das römische Recht nur geringen Einflufs.Hier wahrte daher vor allem der Dienstvertrag fort und fort seinepersonenrechtliche Bedeutung, die nur im Laufe der Zeit einmannigfach wechselndes Gepräge annahm. Immer erhielt sich einauf rein deutschrechtlicher Grundlage entfaltetes Sonderrecht fürden mit Aufnahme in die Hausgemeinschaft oder die ländlicheWirtschaftsgemeinschaft verbundenen Gesindevertrag 25 . Aber auchfür den gewerblichen Arbeitsvertrag wurde aus den mittelalter-lichen Keimen ein umfassendes Sonderrecht entwickelt, das dervertragsmäfsig vollzogenen Einfügung der Person in eine ausHaupt und Gliedern bestehende Berufsgemeinschaft Ausdruck ver-lieh und nur die alte genossenschaftliche Arbeitsordnung mehrund mehr durch obrigkeitliche Regelung ersetzte. Am entschie-densten war dies im Bergrecht der Fall 26 . In eigenartiger Weisekam es im Seerecht zur Geltung 27 . Dem gleichen Zuge folgtedas Gewerberecht bei der Regelung der Verträge mit den Hand-werksgesellen und sodann mit den Fabrikarbeitern. Nicht minderschlug das Handelsrecht bei der Ausgestaltung des Sonderrechtsfür die Handlungsgehilfen eigne Wege ein. Zu beachten ist auch,wie sehr der Würdigung der personenrechtlichen Funktion desDienstvertrages seine Berührung mit dem Beamtenrecht zugute
24 Das Preufs. L.R. erwähnt sie nicht besonders. Das Ost. Gb. § 1163unterwirft sie den gleichen Vorschriften. Das Sachs. Gb. § 1230 bezieht sieein. Ebenso das Schweiz. O.R. a. 348 (361). Das B.G.B. bestimmt von vorn-herein in § 611 2 : „Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jederArt sein.“
25 Vgl. unten § 200 III.
26 Eine Übersicht über die bergrechtlichen Bestimmungen, in denen un-unterbrochen „soziale Gedanken“ in Ansehung des Arbeitsverhältnisses Gestaltgewannen und so das Bergrecht für das moderne Arbeitsrecht vorbildlichwirkte, gibt Menzel in der oben S. 595 Anm. 12 angef. Abhandlung.
27 Vgl. bes. Pappenheim in der oben S. 595 Anm. 11 angef. Schrift über dieUmbildung der Schiffsgemeinschaft und ihren Einflufs auf die Heuerverträge.