199. Dienstvertrag.
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eines Honorars ohne streng rechtliche Verpflichtungskraft gehliehen,so konnte freilich im gemeinen deutschen Recht sich diese An-schauungsweise nicht durchsetzen. Allein dem Begriff der Dienst-miete wurde der entgeltliehe Arbeitsvertrag im Gebiete der höherenBerufsarten nicht unterstellt, sondern als Honorarvertrag, Frei-dienstvertrag oder Anstellungsvertrag von ihr gesondert 17 . Eineandere Einengung des Begriffes der locatio conductio operarum,die aus ihrer Herkunft stammte, bestand in dem Erfordernis derEntlohnung in Geld 18 . Als Unterfall der locatio conductio wardie Dienstmiete ein Konsensualkontrakt, der sich in rein obliga-tionenrechtlicher Wirkungskraft erschöpfte. Mit Persouenrechtberührte sie sich nicht.
Die deutschen Gesetzbücher entfernten sich in ver-schiedenem Mafse vom gemeinrechtlichen Schema 19 . Sie liefsenden Begriff' der Dienstmiete und deren Verkoppelung mit der Sach-miete fallen und gingen vom Gattungsbegriff des entgeltlichenArbeitsvertrages aus. Das preufsische allgemeine Landrecht regeltden Dienstvertrag unter seiner generellen Rubrik der „Verträgeüber Handlungen“ 20 , das österreichische Gesetzbuch in seinemAbschnitt „von entgeltlichen Verträgen über Dienstleistungen“ 21 ,im sächsischen Gesetzbuch, im schweizerischen Obligationenrechtund im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist der „Dienstvertrag“unter eben diesem technischen Namen verselbständigt 22 . Allgemeindrang dabei die Gleichstellung jeder Art von Vergütung mit demGeldlohn durch 28 . Mehr und mehr erfolgte auch die Einbeziehung
17 Vgl. Löwenfeld, Inästimabilität und Honorierung der artes liberalesnach röm. R., Münchner Festgabe f. Planck, 1887, S. 368 ff.; Gutachten ausdem Anwaltstande zum Entw. des B.G.B. S. 858 ff. (unter Bekämpfung derUnterstellung unter den Dienstvertrag im Entw.). Pernice, Z. f. R.G. XXIIR.A. S. 242ff. Windscheid-Kipp § 404 Anm. 2—3.
18 Wind scheid-Kipp § 404 Anm. 1. Für das gern. R. fiel die prak-tische Bedeutung dieses Erfordernisses schon mit der Klagbarkeit aller Kon-sensualverträge weg.
19 Dagegen folgt ihm der Code civ. a. 1708, 1710—1711, 1779—1791. DerBegriff des reinen Schuldvertrages wird hier streng durchgeführt und nichteinmal beim Gesindevertrage durch die Annahme einer persönlichen Beziehungabgewandelt.
20 Preufs. A.L.R. I, 11 §§ 869 ff., 894 ff.
31 Österr. Gb. § 1151 ff Es fafst Dienstvertrag und Werkvertrag als„Lohnvertrag“ zusammen.
22 Sächs. Gb. § 1229—1242. Schweiz. O.R. a. 338—349, neues a. 319—362.B.G.B. § 611—630.
23 Preufs. L.R. I, 11 § 875. Österr. Gb. § 1173. Sächs. Gb. § 1231. Schweiz.O.R. a. 338.