596 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
rechtlichen Versprechen bestimmter Arbeitsleistungen und wurdedurch das Versprechen einer Vergütung als Gegenleistung bedingt.Darum sprach man von einem „Dingen um Lohn“, einer „Miete“oder „Heuer“; der Dienende verdingt, vermietet oder verheuertsich und wird vom Herrn gedungen, geinietet oder geheuert 15 .Immer aber bewirkt der Schuldvertrag im Einklänge mit seinerHerkunft zugleich ein personenrechtliches Verhältnis. Auch wennder Begriff des Dienstvertrages, einmal entstanden, auf entgeltlicheArbeitsverträge erstreckt wurde, die eine ständige Einordnung inden häuslichen, gewerblichen oder politischen Verband nicht herbei-führten, war für ihn wesentlich, dafs mindestens vorübergehenddie Vertragsteile zueinander in ein Verhältnis persönlicher Über-und Unterordnung traten. So verhielt es sich z. B. bei dem Dingenum Tagelohn oder bei der Übertragung bestimmter, in fremdemHause unter Leitung des Hausherrn auszuführender Handwerks-arbeiten. Dem deutschrechtlichen Dienstvertrag blieb die Schaffungeines Treubandes zwischen „Herrn“ und „Diener“ begrifflich im-manent 16 .
Mit der Rezeption wurde in Deutschland der römischrecht-liche Begriff der locatio conductio operarum aufgenommen.Dieser Begriff hatte seinen Ausgang von der als Sachmiete kon-struierten Sklavenmiete genommen und die innere Verwandtschaftmi t, der Sacluniete, mit der er zum Gattungsbegriff' zusammen-gefafst blieb, niemals abgestreift. Von seinem Ursprünge herhaftete ihm die Einschränkung auf solche Dienste, wie sie vonUnfreien geleistet zu werden pflegen (operae illiberales), an,während höhere, des freien Mannes würdige Tätigkeit nicht denGegenstand einer Miete bilden kann. Hatte einst bei den Römernes überhaupt als unanständig gegolten, sich für freie geistigeArbeit bezahlen zu lassen, und war auch später zwar die Hono-rierung solcher Arbeit üblich geworden, jedoch die Ausbedingung
15 Aus der Anwendung der auch für die Sachmiete gebräuchlichen Aus-drücke darf nicht geschlossen werden, dafs der deutsche Dienstvertrag ausder Sachmiete oder in Anlehnung an sie entstanden sei. „Miete“ ist vonHause aus nichts als Gabe, Preis, Entgelt, somit „Mieten“ hier dasselbe,, wasauch „Dingen um Lohn“ heifst. Den gleichen allgemeinen Sinn hat „Heuer“.Ygl. Wurzeln S. 50.
16 Im englischen Recht blieb sogar der Dienstvertrag stets ein personen-rechtlicher Vertrag von „master and servant“ und wurde als Anwendungsfallder Munt zusammen mit Ehe, Kindschaft und Vormundschaft unter der Kategorieder rights in private relations außerhalb des Obligationenrechts behandelt.Vgl. Hey mann, Enzykl. 7 II 836.