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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
halts. Er ist keiu Schuldvertrag, sondern ein personenrechtlicherVertrag, der mit Hand und Mund in feierlicher Form geschlossenwird, das personenrechtliche Verhältnis von Herrn und Dienerbegründet und als Folgeerscheinung eine Fülle gegenseitiger Rechteund Pflichten hervorruft, die der einheitliche Zentralbegriff derbeiderseits geschuldeten Treue zusammenfafst und durchdringt.Allein der Treudienstvertrag enthält als unselbständige Bestand-teile die Elemente eines Dienstvertrages in sich, weil eben ausdem von ihm geschaffenen personenrechtlichen Bande ein dauerndesSchuldverhältnis entspringt, das den einen Teil zur Dienstleistung,den anderen Teil zur Vergütung verpflichtet, beiderlei Verpflich-tungen aber auf vertragsmäfsiger Übernahme durch angenommenesVersprechen beruhen und im Einzelfalle durch Vereinbarung näherbestimmt und begrenzt werden können. So erfüllte der Treudienst-vertrag mit seiner wachsenden Verbreitung in steigendem Mafsedie Funktion eines entgeltlichen Arbeitsvertrages. Er war es, derdie besoldete freie Arbeit in das Reehtsleben einführte und nichtnur auf dem Gebiete der kriegerischen und höfischen Dienstleistungen,sondern auch für Dienstleistungen geringerer Art die einseitig auf-erlegte unfreie Arbeit zurückdrängte oder umgestaltete. Darumwar er befähigt, in Anpassung an veränderte soziale und wirt-schaftliche Zustände in einen schuldrechtlichen Dienstvertrag über-zugehen 8 .
Die Umwandlung des Treudienstvertrages in den Dienst-vertrag war vollzogen, sobald den primären Inhalt des Vertragesdas Versprechen von Dienstleistung und das Gegenversprechen vonVergütung bildete. Der personenrechtliche Inhalt des Treudienst-vertrages war damit keineswegs abgestreift. Vielmehr blieb dieBegründung der Rechtsstellung von Herrn und Diener wesentlicherVertragsinhalt. Allein die personenrechtliche Über- und Unter-ordnung war nicht mehr Grund, sondern Folge des Dienstverhält-nisses und trat nur ein, weil und soweit das Dienstverhältnis esmit sieh brachte. So entstand der deutschrechtliche Dienstvertragals ein eigenartiger Schuldvertrag mit gleichzeitig personenrecht-lichen Wirkungen. Als dessen ältester, voll ausgeprägter Typus
8 Über das Wesen des Treudienstvertrages und sein Verhältnis zumDienstvertrage vgl. meine Abh. über die Wurzeln des Dienstvertrages S. 4011.;dazu Schuld u. Haftung S. 133 ff. und die dort angef. Lit. — Dafs der Treu-dienstvertrag des Vasallen nicht in einen Schuldvertrag überging, sondern ver-möge der Ausbildung des Lehnrechts einem sachenrechtlichen Geschäfte ein-gegliedert wurde, ist bekannt; vgl. Wurzeln S. 43 ff.