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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 198. Leihe und Darlehen.

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gegeben und genommen 88 . Trotzdem blieb das kanonische Zins-verbot in Kraft und überdauerte, zumal die Reformatoren sich fürdasselbe aussprachen 89 , auch die Reformation. Viele Partikular-rechte des 16. Jahrhunderts hielten es ausdrücklich aufrecht 90 .Doch waren seine Tage nunmehr gezählt. Seit der Mitte des16. Jahrhunderts mehrten sich die Partikularrechte, die es durch-brachen 91 , und durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 wurdedas zinsbare Darlehen reichsgesetzlich erlaubt 92 .

Mit der Gestattung des zinsbaren Darlehens aber ging dieBeschränkung des erlaubten Zinssatzes Hand in Hand 98 .AlsWucher erschien seitdem nicht mehr das Zinsennehmen über-haupt, sondern nur noch die Überschreitung des gesetzlichen Zins-mafses. Das Höchstmafs der zulässigen Zinsen wurde durch dieReichsgesetzgebung auf 5 vom Hundert festgesetzt 94 . Hieranschlossen sich die meisten Partikularrechte und neueren Gesetz-bücher an 96 . Da aber das Justinianeische Recht Zinsen bis zu6 vom Hundert gestattet hatte, wurde in manchen Partikular-rechten das Zinsmaximum auf diesen Betrag erhöht 96 oder dochbestimmt, dafs der sechste Zinstaler nicht zurückgefordert werden

88 Hohe und niedere Geistliche, Adlige und Bürger liefsen sich Zinsenversprechen, Landesherren, Städte und Privatpersonen nahmen verzinslicheAnleihen auf. Beispiele bei Reumann S. 512 ff., Stobbe-Lehmann § 236Anm. 22, Lörsch-Schröder-Pere 1 s Urk. 8 Nr. 186.

89 Vgl. Neumann S. 479. Anders nur Calvin; ebd. S. 49211'.

90 So Nürnb. Ref. v. 1522 XXII c. 3 u. 4, Kurköln. Ref. v. 1538, Solms.L.lt. v. 1571 II, 3 § 10 und noch Württ. L.R. v. 1610; vgl. Stobbe-LehmannAnm. 31, v. Wächter, Württ. P.R. I 495ff.

91 So Zürch. R. schon 1529 (Bluntschli II 263), Sachs. Ges. seit 1550

u. Const. Bl. 1572, Nürnb. Ref. v. 1564 XIII, 3 usw.; vgl. Stobbe-LehmannAnm. 32 u. 33.

92 I.R.A. § 174; Neumann S. 555ff.

93 Schon im Mittelalter setzen die Privilegien, die das Zinsennehmen ge-statten, oft Zinsmaxima (meist sehr hohe) fest. So für die Juden; WienerNeustadt c. 111 b. Winter S. 211; Stobbe, Juden S. 110, 234ff.

94 So nach dem Vorbilde der Bestimmungen über den Rentenkauf (obenBd. II 757 Anm. 18) zuerst für die Juden in R.P.O. v. 1577 Tit. 20 § 6, dannfür Verzugszinsen im R.D.A. v. 1600 § 139 und allgemein im I.R.A. § 174.

96 Zusammenstellung älterer Partikularrechte bei Stobbe-Lehmann§ 236 Anm. 32. Preufs. L.R. 1, 11 § 804. Franz. Ges. v. 3. Sept. 1807 a. 1.Öst. Gh. § 991 (für Darlehen mit Pfandsicherung).

96 So Hamb. Stadtr. II, 1 § 4, Hohenloher L.R. III, 12 § 6 und andereältere Partikularrechte bei Stobbe-Lehmann Anm. 33. Bad. L.R. a. 1907ab.Österr. Gb. § 991 (für Darlehen ohne Pfandsicherung). Publ.V. zum Sachs. Gb.

v. 2. Jan. 1863 § 45.