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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

kirchliche Grundsatz, dafs alles Zinsennehmen strafbarer Wuchersei, konnte in der Frühzeit des Mittelalters, so lange der Zustandder Naturalwirtschaft die Verselbständigung des beweglichenKapitals hinderte, sich im Rechtsleben durchsetzen 81 . Als aberdas kanonische Recht unter veränderten wirtschaftlichen Verhält-nissen das Zinsverbot festhielt und sogar noch verschärfte 82 , botihm die Entwicklung Trotz. Zum Teil freilich genügte dem mitdem Beginn der Geldwirtschaft sich einstellenden Bedürfnis ent-geltlicher Kreditgewährung und Kreditnahme das nunmehr auf-blühende, von der Kirche gebilligte Institut des Rentenkaufes 83 .Allein zur Befriedigung des Personalkredites war es untauglich.Obwohl daher das weltliche Recht das kirchliche Zinsverbot grund-sätzlich anerkannte 84 , gewann doch in den letzten Jahrhundertendes Mittelalters das verzinsliche Darlehen wachsende Verbreitung.Vor allem liehen die Juden, die das kanonische Recht nicht bandund denen von Landesherrn und Städten durch besondere Privi-legien das Zinsennehmen gestattet wurde, Geld auf Zinsen aus 85 .Ähnliche Privilegien wurden auch christlichen Bankiers erteilt 86 .Dazu kamen seit dem 15. Jahrhundert die Privilegien der Leih-häuser. Im übrigen fand man mancherlei Mittel, um das Zins-verbot zu umgehen 87 . Aber auch unverhüllt wurden verzinslicheDarlehen von geistlichen und weltlichen Personen jedes Standes

81 Fränkische Kapitularien nahmen den kirchlichen Wucherbegriff auf;so schon Cap. min. a. 806 c. 11 u. 16 M.G. Leg. Sect. II T. I 132. Mehrfachverboten sie ausdrücklich das Zinsennehmen den Laien wie den Geistlichen;Cap. Olonn. a. 825 c. 5 ebd. S. 327, Cap. Loth. a. 832 c. 4 ebd. II 63, Cap.a. 850 c. 19 ebd. S. 122. (Ob das c. 17 des Cap. Ital. ebd. I 219 echt ist, istzweifelhaft.)

82 Vgl. bes. c. 3 X de usuris 5, 19 (v. 1179), c. 1 u. 2 in VI° de usuris5, 5 (v. 1274) u. c. un. Clement, de usuris 5, 5 (v. 1311).

83 Vgl. oben Bd. II 753754.

84 Glosse zu Sachsensp. I, 54; Schwabensp. (L.) c. 160 u. 361. Clemens V.erklärte weltliche Gesetze, die das Zinsennehmen erlaubten, für null undnichtig (oben Anm. 82).

85 Stobbe, Die Juden im M.A. S. 103ff., 233ff. Über vereinzelte erfolg-lose Verbote auch für Juden S. 108, 234.

86 Insbesondere denLombarden undKawerzen, aber auch einheimi-schen Wechslern.

87 Da das kanonische Recht Verzugszinsen zuliefs, bestimmte man einennahen Rückerstattungstermin und liefs sich von dessen Ablauf an Verzugs-zinsen versprechen. Städte nahmen eine verzinsliche Anleihe auf und kleidetensie in die Form eines den gesamten städtischen Grundbesitz belastendenRentenkaufs.