§ 198. Leihe und Darlehen.
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lehensvertrage begriffsnotwendig nur die Verpflichtung zur Rück-erstattung des Empfangenen in gleichem Betrage. Doch ist dieVereinbarung möglich, dafs er einen geringeren oder einen höherenBetrag zu erstatten hat 76 . Andere Verpflichtungen können fürihn aus dem Darleheusvorvertrage entspringen 77 . Einen Bestand-teil des Darlehensvertrages seihst aber bildet heute die Neben-abrede, durch die er sich zur Leistung von Zinsen verpflichtet 78 .Vom zinsbaren Darlehen ist noch besonders zu handeln.
2. Zinsbares Darlehen. Das zinsbare Darlehen ist dieHauptform des entgeltlichen Darlehens. Die Zinsen bilden denwährend der Leihezeit geschuldeten dauernden Entgelt für denGebrauch des fremden Kapitals 79 .
Die Geschichte des zinsbaren Darlehens in Deutschlandfällt zusammen mit der Geschichte des Wucher Verbots 80 . Der
76 Im ersten Falle kann ein mit Sclienkung gemischter Darlehensvertragvorliegen. Aber nicht notwendig! Man denke z. B. an die Ausgabe von In-haberschuldverschreibungen aus einer öffentlichen Anleihe über dem Nenn-wert, wobei der Gläubiger die Entschädigung für den etwaigen Kapitalverlustin der Sicherheit und guten Verzinslichkeit seiner Kapitalanlage findet. Imzweiten Falle ist der zu erstattende Mehrbetrag eine Form des Entgeltes fin-den Kapitalgebrauch, wovon nachher noch zu reden ist.
77 Z. B. zur Sicherstellung des Gläubigers durch Hypothek, Pfand oder -J
ist das Zinsversprechen heute Bestandteil des einheitlichen Darlehensvertrages.Auch heute aber bedarf es einer besonderen Vereinbarung, um das Darlehenverzinslich zu machen (Ausnahme in H.G.B. § 854 s ). — Ohne Vereinbarungwerden natürlich nach allgemeinen Grundsätzen Verzugs- und Prozefszinsengeschuldet. Sie aber sind nicht Entgelt für befugten Gebrauch, sondern Er-satz für unbefugte Vorenthaltung.
79 Über den Begriff der Zinsen vgl. oben § 176 II 4 S. 72 ff. — Möglichist auch ein Darlehen gegen Dividende, das sich von einer gesellschaftlichenEinlage unterscheidet; R.Ger. XXXI Nr.7, Crome, Partiarische RechtsgeschäfteS. 368 ff. In diesem Falle sind auf den zugesagten Gewinnanteil die Vorschriftenüber Zinsen nicht anwendbar, vgl. unten S. 587 Anm. 107 a. E.
80 M. Neu mann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, Halle 1865.Endemann, Studien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschafts- u. Rechts-lehre I, Berlin 1876, S. 9ff. F. X. Funk, Geschichte des kirchlichen Zins-verbots, Tübingen 1876. L. v. Stein, Der Wucher und sein Recht, Wien 1880.v. Below, Art. „Wucher“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft 2 II 1361 ft.Lexis, Art. „Wucher“ im Ilandwörterb. d. Staatswiss. 3 VIII 970 ff., Th. Som-merlad, Art. „Zinsfufs im Mittelalter“, ebd. S. 1023 ff. — Beseler, D.I’.R.§ 114. Stobbe-Lehmann § 236, 3. Hühner, Grundz. § 86.
Darlehensforderung, mit deren Erwerb der Gläubiger eben auch eine Ver-pflichtung zur Gelirauchsbelassung übernimmt.
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Bürgen.
78 Während das röm. R. dazu einen besonderen Nebenvertrag forderte,