582 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
liehen Darlehen ein Kündigungsrecht vor Ablauf der bestimmtenLeihezeit oder eine Abkürzung der Kündigungsfrist ausbedingen,sondern auch sich an eine verlängerte Kündigungsfrist binden odersich des Kündigungsrechtes für einen längeren Zeitraum ganz be-geben. Dagegen mufs die immerwährende Ausschliefsung desKüudigungsrechtes des Schuldners für unzulässig erachtet werden 73 .
Die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrage sind be-schränkter Natur. Der Darlehensgeber ist aus ihm lediglich ver-pflichtet, dem Darlehensempfänger den Gebrauch des geliehenenKapitals während der Leihezeit zu belassen. Sonstige Verpflich-tungen können für ihn nur aus dem Darlehensvorvertrage ent-stehen 74 . Dafs er aber das Darlehen nicht vorzeitig zurückforderndarf, ist nicht blofs eine Befristung seines Forderuugsrechts, sonderneine trotz ihres negativen Inhaltes selbständige schuldrechtlicheVerpflichtung 75 . Dem Darlehensempfänger erwächst aus dem Dar-
73 Bei einem höheren Zinsfufs als 6 v. H. träte trotzdem das unverzicht-bare halbjährige Kündigungsrecht aus § 247 B.G.B. ein. Der Ausschliefsungdes Kündigungsrechtes bei hypothekarisch gesicherten Darlehen werden denHypothekenbanken gegenüber durch das Reichsrecht (oben Bd. II 951 Anm. 46),allgemein durch viele Landesgesetze (ebd. S. 850 Anm. 50) feste zeitliche Grenzengezogen. Im übrigen wird man kaum mit Dernburg § 235 IIId u. Oert-mann Bern. Id die bei der Miete und Rentenschuld gesetzte Höchstfrist von30 Jahren analog anwenden dürfen, wohl aber eine den Umständen nach dieFreiheit des Schuldners übermäfsig einschränkende, zu lange Bindung fürnichtig erachten müssen. Denn die Übernahme einer unabwälzbaren ewigenSchuld widerspricht nach heutiger Auffassung den guten Sitten. — Der Codeciv. a. 1911 erklärt die rente constituee en perpetuel für essentiellement rache-table und läfst den Ausschlufs des Wiederkaufsrechtes höchstens für 10 Jahre zu.
74 So die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung oder zur Ersatzleistungwegen Mängel im Rechte oder Fehler der Sache. A. M. die Anhänger derKonsensualvertragstheorie und auch C o s a c k § 142 IV 2.
76 Als solche führt sie Code civ. a. 1899 unter den „obligations du preteur“auf. In der Tat besteht ein innerer Unterschied zwischen dieser im Wesendes Darlehens als Gebrauchsüberlassung begründeten Unterlassungspflicht unddem Mangel des Rechts, die zu einem künftigen Zeitpunkt geschuldete Leistungvor Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu verlangen. Nicht die Hingabe,sondern die Belassung der Valuta ist es ja auch, die beim entgeltlichen Dar-lehen vergolten wird. Man wird daher dem Schuldner auch gegenüber demGläubiger, der seine Unterlasssungspflicht durch vorzeitige Rückforderungverletzt, die Unterlassungsklage nicht versagen dürfen; vgl. Dauernde Schuldv.S. 400. Die gestundete Forderung freilich nähert sich der Darlehens-forderung an. Doch bleibt sie, wenn sie auch als „kreditiert“ Merkmale derDarlehensforderung annimmt, begrifflich von einer solchen verschieden. Wirdaber dem Schuldner vertragsmäfsig ein Gebrauchsrecht an dem geschuldetenGeldbeträge eingeräumt, so erfolgt gemäfs § 607 2 die Umwandlung in eine