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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 198. Leihe und Darlehen.

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gesetzlichen Regel bei Darlehen von mehr als 300 Mark drei Monate,bei kleineren Darlehen einen Monat 07 . Nur bei einem unverzins-lichen Darlehen steht dem Darlehensschuldner regelmäfsig dasRecht zu, das Schuldverhältnis durch Rückerstattung vorzeitig zubeendigen 68 . Dem Darlehensgläubiger ist ein gesetzliches Rechtvorzeitiger Rückforderung in keinem Falle gewährt ° 9 . Durch Ver-einbarung können abweichende Bestimmungen über die Kündigunggetroffen werden. Häufig werden neben den KündigungsfristenKündigungstermine, zu denen allein gekündigt werden kann, aus-bedungen. Der Gläubiger kann sich auch bei einem Darlehen aufbestimmte Zeit ein Recht zu vorzeitiger Kündigung mit oder ohneKündigungsfrist allgemein oder für bestimmte Fälle (z. B. beiunpünktlicher Zinszahlung) Vorbehalten 70 und stets eine beliebigabgekürzte Kündigungsfrist einräumen lassen. Er kann aber auchauf das Kündigungsrecht für beliebig lauge Zeit oder sogar fürimmer, sei es schlechthin oder sei es mit Vorbehalt, verzichten 71 .Das für den Gläubiger unkündbare verzinsliche Darlehen nähertsieh einer blofsen Rentenschuld, bleibt aber begrifflich Kapital-schuld 72 . Auch der Schuldner kann sieh nicht nur beim verzins-

S. 28 ff. über Schuldnerkündigung im deutschen Mittelalter und S. 86 ff. überdie spätere Entwicklung. Dem gemeinen Recht blieb sie fremd. Auch demCode civ. a. 1900 und dem Sachs. Gb. § 1077 fehlt eine gesetzliche Kündigungs-frist; es soll nur dem Schuldner eine angemessene Frist zur Rückerstattunggewährt werden. Ähnlich nach Ost. R.; vgl. v. Schey S. 101 ff. Dagegenführte das Preufs. L.R. § 761 ff. eine gesetzliche Kündigungsfrist für beideTeile ein. Ebenso das Schweiz. O.R. a. 336 (318).

67 B.G.B. § 609 z . Vorbildlich wurde auch hier das Preufs. L.R. (3 Monate,bei Darlehen von 50 TI. und darunter 4 Wochen). Das Schweiz. R. hat6 Wochen.

68 B.G.B. § 609 3 . Was hier für das unbefristete Darlehen bestimmt ist,gilt nach § 271 2 im Zweifel auch für das befristete unverzinsliche Darlehen.

69 Auch nicht im Falle unpünktlicher Zinszahlung, wie Manche (z. B.Liibbert S. 395, Oertmann Bern. 18) nach Analogie der Miete annehmen.Ebensowenig im Falle der Vermögensverschlechterung.

70 Doch ist bei Amortisationsdarlehen von Hypothekenbanken die Aus-bedingung eines Kündigungsrechtes ausgeschlossen; oben Bd. II 951.

71 Vgl. Seuff. LXIII Nr. 245. Dauernde Einschränkung des Kündigungs-rechtes für den Gläubiger begegnet namentlich bei den hypothekarisch ge-sicherten Darlehen der Pfandbriefverbände an Grundbesitzer; vgl. oben Bd. II945 Anm. 13, 951 Anm. 45. Völliger Ausschlufs des Kündigungsrechtes beiDarlehen, über die Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgegeben werden(z. B. bei öffentlichen Anleihen, bei Pfandbriefen usw.).

72 Anders Code civ. a. 1909, nach dem es inConstitution de renteübergeht.