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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
liegt hier in dem gestatteten Behalten des Geschuldeten, setzt alsoden vollwirksamen Bestand der bisherigen Schuld voraus 63 . Obbei solcher Umwandlung einer andersgearteten Schuld in Darlehens-schuld die alte Schuld nur verändert wird oder infolge ihres Er-satzes durch eine neue Schuld untergeht, ist Auslegungsfrage 64 .
Dem Darlehensvertrage entspringt ein dauerndes Schuld-verhältnis. Ein sofort zurückzuerstattendes Darlehen wäresinnlos. Immer vielmehr wird der Gebrauch des geliehenen Kapitalsdem Darlehensnehmer für eine gewisse Zeit überlassen, mit derenAblauf erst seine Kückerstattungssehuld fällig wird 65 . Die Dauerdieser Leihezeit kann vertragsmäfsig bestimmt sein 65 a . Die Be-stimmung kann in der Weise erfolgen, dafs zu wiederkehrendenTerminen feste Teilbeträge der Rückerstattungsschuld fällig werden,somit das Schuldverhältnis ruckweise sich mindern und allmählicherlöschen soll (Tilgungs- oder Amortisationsdarlehen). Ist die Zeitunbestimmt, so hängt ihr Ablauf von der Kündigung des einenoder anderen Teiles ah 66 . Die Kündigungsfrist beträgt nach der
1903. Klein, Vertragliche Änderung des Inhaltes eines Schuldverhältnisses,1907. Klemperer b. Gruchot XLIII 567ff. Rümelin, Arch. f. z. Pr. XCVII258, 309ff. Dernburg § 234 IV. Crome§ 288 II. Endemann § 184 Anm. 10.Enneccerus § 362 III. Planck Bern. 7. Oertmann Bern. 2h.
63 Daher kommt das Darlehen nicht durch Vereinbarung nach § 607 zu-stande, wenn die Schuld nichtig (z. B. wucherisch) oder klaglos (z. B. Spiel-schuld) ist oder (z. B. infolge wirksamen Erlasses) nicht mehr besteht; R.Ger.b. Gruchot LI 941, Z.S. LXII Nr. 15, LXXVI Nr. 13 S. 60. Nicht zu billigendagegen ist es, wenn das R.Ger. LXXVIII Nr. 35 S. 168 ff. auch die Umwand-lung einer verjährten Forderung in eine Darlehensforderung durch formfreieVereinbarung nach § 607 ausschliefst. Zulässig ist eine Vereinbarung gemäfs§ 607 hinsichtlich einer künftigen Schuld; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 9.
64 Man wird mit Enneccerus a. a. O. im Zweifel blofse Änderung an-zunehmen haben. Hiernach entscheidet sich, ob Bürgen und Pfänder fort-haften, Einwendungen gegen die bisherige Schuld erhalten bleiben usw. Auchim Falle voller Schuldneuerung ist die neue Schuld, weil auf Valutenempfanggegründet, Darlehensschuld. Soll sie abstrakte Schuld sein, so liegt überhauptein Fall des § 607 2 nicht vor. Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Praxisim Komm. d. R.G.R. Nr. 6.
65 Vgl. meine Abh. über dauernde Schuldv. S. 399 ff. Zutreffend sagtauch G. Boehmer a. a. O. S. 320ff., die Rückgabepflicht sei nicht der Zweckdes Vertrages, sondern „juristische Formulierung der zeitlichen Begrenzung“,Zweck sei vielmehr die Nutzbarmachung fremder Werte.
65a, Nicht nur fest, sondern auch durch den Eintritt einer Bedingung(R.Ger. b. Gruchot LII 430 ff.), die Lebenszeit eines Teiles usw.
66 B.G.B. § 609 L Die dem röm. R. unbekannte Bindung der Darlehens-beendigung an eine Kündigung mit Kündigungsfrist entstammt dem deutschenRecht. Vgl. Immer wahr, Kündigung S. 26 ff. über Gläubigerkündigung und