§ 198. Leihe und Darlehen.
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lieh. Kommt durch die Übergabe der Eigentumsübergang nichtzustande, so entsteht auch keine Darlehensschuld 67 . Der realenHingabe der Valuta steht aber jede andere Vermögensversckiebunggleich, die dem Empfänger den als Valuta vereinbarten Wert ver-schafft. So kann ein Gelddarlehen in der Weise zustande kommen,dafs andere Sachen, insbesondere Wertpapiere oder Waren, mitder Abrede übereignet werden, dafs ihr Wert als empfangeneValuta gelten soll 5S . Die Übergabe von Sachen kann aber auchmit der Abrede erfolgen, dafs der Empfänger sie verkaufen undihren Erlös als Valuta empfangen, somit erst mit dem Eingängedes Erlöses in dessen Höhe zum Darlehensschuldner werden soll 59 .Möglich ist auch, dafs als Empfang der Valuta der Erwerb einerForderung gelten soll, die der Darlehensgeber dem Darlehens-nehmer abtritt 00 oder auf anderem Wege verschafft 61 . Endlichgenügt es auch zum Abschlüsse eines Darlehensvertrages, wennein Schuldner von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit demGläubiger vereinbart, dafs das Geld oder die Sachen von nun anals Darlehen geschuldet werden sollen 62 . Der Empfang der Valuta
57 Rückerstattung kann dann mit dem Eigentumsanspruch oder auf Grundungerechtfertigter Bereicherung, möglicherweise auch auf Grund unerlaubterHandlung durchgesetzt werden. Ein Anspruch des Empfängers auf Eigentums-verschaffung oder auf Schadensersatz wegen Nichtverschaffung kann nur ausdem Vorverträge entspringen.
58 Im Zweifel gilt dann der Kurswert oder Marktpreis zur Zeit und amOrte der Hingabe als Darlehenssumme. Doch ist abweichende Vereinbarungmöglich. Dagegen ist nach Schweiz. O.R. a. 833 (317) eine entgegenstehendeÜbereinkunft nichtig; unten S. 590 Anm. 121. — Juristisch wird der Vorgang inder Regel als Hingabe an Zahlungsstatt zur Erfüllung eines auf ein Geld-darlehen lautenden Darlehensversprechens aufzufassen sein, kann sich aberauch als Verkauf mit Belassung der Kaufsumme als Valuta darstellen.
59 Dann bleibt im Zweifel das Eigentum und die Gefahr beim Verleiher,bis sie auf den Käufer übergehen (anders Sachs. Gb. § 1073). Das Eigentumam Kaufpreise aber erlangt der Empfänger kraft der Vereinbarung mit derAushändigung seitens des Käufers. — Möglich ist übrigens auch, dafs dasDarlehen schon mit dem Verkauf zustande kommen, die Valuta also mit demErwerb der Forderung auf den Kaufpreis als empfangen gelten soll.
60 Sei es zum Nennwert oder sei es zum Schätzungswert. Natürlich kannauch verabredet sein, dafs erst mit der Einziehung der Forderung in Höhedes empfangenen Betrages das Darlehen entsteht.
61 So durch Anweisung eines Bankiers zur Gutschreibung des Betragesbeim Bankkonto des Empfängers, falls eben vereinbart ist, dafs mit der Gut-schrift die Valuta beglichen sein soll.
62 B.G.B. § 607 2 . So auch Sächs. Gb. § 1071. Vgl. v. Schey a. a. 0.S. 84ff. Martin, Verwandlung bestehender Schulden in Darlehensschulden,
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