578 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Der Darlehensvertrag als solcher kommt durch Gebenund Nehmen der Valuta in Verbindung mit der Willenseinigungüber Begründung einer Darlehensschuld zustande. Die Willens-einiguug fordert eine gültige Willenserklärung des einen Teils,dafs er die Valuta als Darlehen gebe, des anderen Teils, dafs ersie als Darlehen empfange. Darin liegt das Versprechen des Gebers,die Valuta während der Darlehenszeit dem Empfänger zum Ge-brauch zu überlassen, und das Versprechen des Empfängers, dieValuta nach Ablauf der Darlehenszeit dem Geber zurückzuerstatten.Ist die eine oder die andere dieser Willenserklärungen nichtig, soentsteht keine Darlehensforderung und keine Darlehensschuld 66 .Die Willenseinigung reicht aber nicht aus, um das Darlehens-schuldverhältnis zu erzeugen. Hierzu bedarf es vielmehr einerrechts wirksamen Überführung der Valuta in das Vermögen desDarlehensempfängers 66 . Diese kann durch reale Hingabe von Geldoder solchen vertretbaren Sachen, wie sie zurückerstattet werdensollen, erfolgen. Dann ist Übereignung mittels Übergabe erforder-
hierin enthaltene Unterstellung der clausula rebus sic stantibus. Über Aus-schlufs des Widerrufs bei ausreichender hypothekarischer Sicherung Seuif.LXIII Nr. 132. — Vgl. Preufs. L.R. § 656—657, Schweiz. O.R. a. 332 (316).
56 Regelmäßig geht dann auch das Eigentum am Empfangenen nicht aufden Empfänger über, der Geber kann es also mit dem Eigentumsanspruchherausverlangen. Ist das Eigentum trotzdem übergegangen oder war es schonheim Empfänger oder wird es von diesem durch Verbrauch oder Vermischungerworben, so kann der Geber Werterstattung nur aus einem etwaigen sonstigenRechtsgrunde und mangels eines solchen auf Grund ungerechtfertigter Be-reicherung fordern, der Empfänger aber die Werterstattung nicht anf Grundvon Darlehensgewährung weigern. — Dagegen ist das Darlehen nicht nichtig,wenn ein Darlehensvorvertrag nichtig ist und infolge davon eine angenommeneVerpflichtung zum Abschlufs des Realvertrages nicht bestand. So kann z. B.das Zustandekommen des Darlehens nicht unter Berufung auf § 139 B.G.B.deshalb in Abrede gestellt werden, weil eine Pfandbestellung oder Bürgschafts-leistung nichtig ist, ohne die das Darlehen nicht gegeben worden wäre. Vgl.R.Ger. LXXXVI Nr. 79.
68 Zur Geltendmachung der Darlehensforderung gehört daher die Be-hauptung und der Beweis, dafs der Schuldner die Valuta empfangen hat. DieErbringung dieses Beweises durch Empfangsbekenntnis oder Valutaquittungim Schuldschein richtet sich heute nach den allgemeinen Beweisregeln. Dasspätrömische Institut der zwei Jahre lang zulässigen querela non numerataepecuniae, durch die jede Beweiskraft der Urkunde vernichtet wurde, ging zwarin das gemeine Recht über, wurde aber durch die Praxis und die Partikular-rechte mannigfach umgebildet, mehr und mehr abgeschwächt und endlichwieder abgestofsen; vgl. Windscheid § 372, Stobbe-Lehmann § 236, 2;v. Schey a. a. 0. S. 164ff.