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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
das Darlehen im engen Zusammenhänge mit der Gebrauchsleihegeregelt 45 . Auch das B.G.B. läfst die wenigen Bestimmungen, diees dem Darlehen widmet, unmittelbar auf die Vorschriften überdie Leihe folgen 40 .
In der Tat ist seinem Wesen nach das Darlehen gleich derLeihe Gebrauchsüberlassung, die im Vertrauen auf Rückerstattungnach gemachtem Gebrauch erfolgt. Nur ist Gegenstand der Ge-brauchsüberlassung hier nicht ein Sachindividuum, sondern eingattungsmäfsig bestimmtes Sachquantum und meist überhaupt nurein durch Geld dargestelltes Wertquantum 47 . Erfolgt eine solcheKapital- oder Wertleihe gegen Entgelt, so entspricht sie natürlichinsoweit vielmehr der Miete 48 . Die als Darlehen hingegebenenSachen sind also hier gar nicht das, was geliehen oder vermietetwird. Sie sollen nicht gebraucht und zurückerstattet, sondern ver-braucht werden. Darum geht das Eigentum an ihnen auf denEmpfänger über, während das dem Verleiher vorbehaltene Rechtsich in einem Forderungsrecht erschöpft 49 . Allein diese Sachenrepräsentieren den wahren Gegenstand des Darlehens, ihre Über-eignung ist das Mittel, um in das Vermögen des Empfängers dasKapital überzuführen, das ihm zum Gebrauch überlassen wird,und das dafür erworbene Forderungsrecht ist die Erscheinungs-form der fortdauernden Kapitalherrschaft des Verleihers. Das alsDarlehen Empfangene ist somit Träger des kreditierten Vermögens-wertes und wird darum als „Valuta“ bezeichnet.
Schweiz. O.R. überschreibt seinen 9. Titel „Die Leihe“ und regelt in Abschn. 1„Die Gehrauchsleihe“, in Abschn. 2 „Das Darlehen“ (§ 312—318).
45 Österr. Gb. § 983—1001 (hinter der Leihe). Dazu v. S c h e y a. a. 0.S. 15—186. Sachs. Gb. § 1067—1081 (vor der Gebrauchsleihe).
46 B.G.B. § 607—610. Dazu die Kommentare. Lübbert, Jakrb. f. I).LII313ff. Schollmeyer S. 87 ff. Cosack§142. Endemann § 184. Dern-burg § 233ff. Landsberg § 146. Matthiafs § 121. Crome § 247ff.Enneccerus S. 360ff.
47 Dieses ist nicht nur hei dem eigentlichen Gelddarlehen, sondern beijedem in Geld rückzahlbaren Darlehen, jenes bei dem in anderen vertretbarenSachen gegebenen und zurückzuerstattenden Darlehen, aber auch hei dem aufeine bestimmte Münzsorte abgestellten Gelddarlehen der Fall.
48 Die entgeltliche Kapitalleihe hat sich aber von der unentgeltlichenKapitalleihe nicht in gleicherweise, wie die Sachmiete von der Gebrauchsleihe,als besonderer Vertragstypus abgezweigt. Zum vollen gegenseitigen Vertrageist sie nicht geworden.
49 Das Darlehen als „Verbrauchsleihe“ verhält sich in dieser Hinsicht zurGebrauchsleihe nicht anders, wie der sog. uneigentliche Niefsbrauch zum eigent-lichen (oben Bd. II 688) oder das depositum irreguläre zum deposituni reguläre.