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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 198. Leihe und Darlehen.

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Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung oder Ver-änderung der Sache und die des Entleihers wegen Verwendungender gleichen sechsmonatigen Verjährung unterworfen, wie die ent-sprechenden Ansprüche bei der Miete 39 .

6. Rückforderungsrecht gegen Dritte. Wenn derEntleiher den Gebrauch der Sache befugt oder unbefugt einemDritten überlassen hat, steht dem Verleiher nach Beendigung derLeihe auch gegen den Dritten dasselbe unmittelbare Rückforderungs-recht zu, das dem Vermieter eingeräumt ist 40 .

II. Darlehen. Das Darlehen ist die Hingabe von Geld oderanderen vertretbaren Sachen unter Ausbedingung der Rückerstattungdes Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge.

1. Darlehen überhaupt. Im älteren deutschen Rechtwurde das Darlehen vom Begriff der Leihe mitumfafst 41 . Als esspäter, zunächst als Getreidedarlehen und sonstiges Natural-darlehen, sodann auch als Gelddarlehen gröfsere Bedeutung ge-wann, mufste es sich von der Gehrauchsleihe schärfer absondern,erschien aber stets als Unterart der Leihe. Nach der Rezeptiontrat es dem commodatum als mutuum gegenüber und wurde imgemeinen Recht auf römischrechtlicher Grundlage fortgebildet 42 .Doch blieb die innere Verwandtschaft des Darlehens mit der Ge-brauchsleihe anerkannt und kam in den Gesetzbüchern zum Aus-druck. Nur das preufsische Landrecht reifst beide Verträge völligauseinander 43 . Das französische Gesetzbuch und jetzt auch dasschweizerische Obligationenrecht unterstellt sie dem Gattungsbegriffder Leihe 44 . Im österreichischen und sächsischen Gesetzbuch ist

39 B.G.B. § 606. Das Öst. Gb. § 982 hat eine Ausschlufsfrist von 30 Tagen;v. Schey S. 245ff.

40 B.G.B. § 604 4 . Dazu oben § 196 S. 525 ff Anm. 8485.

41 Brunner, R.G. II 520 Anm. 1. Schuld u. Haftung S. 83. Nord. R.b. v. Amira I 65411., II 797 ff.

42 Vgl. Glück, Komm. XI 464ff, XII 1 ff. G. E. Heimbach, Die Lehrevom Kreditum nach dem in Deutschland geltenden Rechte, 1849. Huschke,Die römische Lehre vom Darlehen und die dazu gehörigen Materien, 1882.Dernburg, Pand. II § 85 ff. Windscheid § 37011.

43 Während es den Leihvertrag unter den eingeschränkten Gebrauchs-und Nutzungsrechten an fremder Sache behandelt, regelt es den Darlehens-vertrag unter den Eigentumserwerbstiteln I, 11 § 653858. Dafs es damit deninneren Zusammenhang nicht zerstören konnte, zeigen die Darstellungen derLehrbücher; vgl. Förster-Eccius II § 137, Dernburg II § 178.

44 Code civ. handelt in L. III t. 10du pret, und zwar in Ch. 1 du pretä usage, in Ch. 2 du pret de consommation (Verbrauchsleihe) ou simple pret,in Ch. 3 du pret ä intbret. Vgl. Zach ariae-C r ome § 37411'. Das neue-