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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

mäfsigen Gebrauch machen und ohne Erlaubnis des Verleihers deuGebrauch nicht einem Dritten überlassen 30 . Dagegen hat er Ver-änderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäfsigenGebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten 31 . Nach Be-endigung der Leihe mufs er die Sache zurück geben 32 .

5. Beendigung. Die Leihe ist gleich der Miete ein dauerndesSchuldverhältnis. Ihre Zeitdauer kann vertragsmäfsig bestimmtsein. Andernfalls läuft sie ab, nachdem der Entleiher den sichaus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht oder derVerleiher, weil die Zeit, in der dieser Gebrauch hätte gemachtwerden können, verstrichen ist, die Sache zurückgefordert hat 88 .Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zweckezu entnehmen, so kann der Verleiher sie jederzeit durch Zurück-forderung der Sache beendigen 34 . Aufserdem kann der Verleiherdie Leihe durch fristlose Kündigung vorzeitig beendigen, wenn erselbst infolge eines unvorhergesehenen Umstandes der Sache be-darf 85 , wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch vonder Sache macht 36 und wenn der Entleiher stirbt 37 . Der Ent-leiher seinerseits ist im Zweifel stets befugt, durch Rückgabe derSache der Leihe ein verfrühtes Ende zu bereiten 88 .

Mit der Beendigung der Leihe erlöschen natürlich nicht dieeinzelnen ihr entsprungenen Forderungsrechte. Doch sind die

30 B.G.B. § 603. Vgl. Breuls. L.R. § 237, Code civ. a. 1880, Ost. Ob. § 978ff.,Sachs. 6b. § 1176, Schweiz. O.R. a. 322 (306).

31 B.G.B. § 602. Vgl. Code civ. a. 1884, Sachs. Gb. § 1178; Öst. R. b.Seuff. XXXIX Nr. 296.

32 B.G.B. § 604. Die Rückgabepflicht ist, wie schon nach älterem deut. R.(Sachsensp. III 5 § 2) u. gern. R. (Windscheid § 282 Anm. 4), Bringschuld;Seuff. LXIII Nr. 222. Das Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegen-ansprüche ist dem Entleiher nicht versagt. Anders nach gern. R. (Dernbürg,Pand. II § 90 Anm. 12) und Code civ. a. 1885.

33 B.G.B. § 6041-*. Vgl. Preufs. L.R. § 230, 234; Code civ. a. 1888; Ost.Gb. § 973; Schweiz. O.R. a. 325 (309 R

34 B.G.B. § 604 3 . Ebenso Sachs. Gb. § 1181, Schweiz. O.R. a. 327 (310).

36 B.G.B. § 605 Z. 1. So auch Preufs. L.R. § 235236, Code civ. a. 1889,Schweiz. O.R. a. 326 (309 2 ). Anders Öst. Gb. § 976. Auch dem Sachs. Gb. istdies Kündigungsrecht unbekannt.

38 B.G.B. § 605 Z. 2. Ebenso Preufs. L.R. § 237, Öst. Gb. § 978, Sachs.Gb. 1180, Schweiz. O.R. a. 326 (309 -).

37 B.G.B. § 605 Z. 3. Ebenso Sachs. Gb. § 1182, Schweiz. O.R. a. 328(311).Anders nach gern. R., preufs. u. österr. R. und der Regel nach auch nachCode civ. a. 1879.

38 Dies folgt aus B.G.B. § 271 2 . Ausdrücklich bestimmt ist es im Preufe.L.R. § 245 u. Öst. Gb. § 977.