§ 198. Leihe uncl Darlehen.
573
zu vertreten 24 . Zur „Gewährung“ des Gebrauchs und zur Er-haltung der Sache in gebrauchsfähigem Zustande ist er nicht ver-pflichtet 25 . Darum trifft ihn auch keine Gewährleistungspflicht;nur im Falle arglistiger Verschweigung eines Rechtsmangels oderSachfehlers haftet er dem Entleiher für den daraus entstehendenSchaden 26 . Aufsergewöhnliche Verwendungen auf die Sache mufser dem Entleiher wie einem unbeauftragteu Geschäftsführer er-setzen, auch die Wegnahme einer von diesem mit der Sache ver-bundenen Einrichtung dulden 27 .
4. Verbindlichkeiten des Entleihers. Der Entleiherhat die Sache gehörig zu bewahren und haftet dabei für jedesVerschulden 28 . Ihm fallen die gewöhnlichen Erhaltungskosten,insbesondere die Fütterungskosten eines geliehenen Tieres, zurLast 29 . Er darf von der Sache keinen anderen als den vertrags-
a. 1876, Öst. Gb. § 971, Schweiz. O.R. a. 321 (305) die Unentgeltlichkeit essentiell.Dagegen liegt nach Sachs. Gb. § 1175 trotz Vereinbarung einer „Gebühr“ fin-den Gebrauch dann eine Gebrauchsleihe vor, wenn die Vertragschliefseiuleneine solche beabsichtigt haben.
24 B.G.B. § 599. Vgl. Preufs. L.R. § 257, Sachs. Gb. § 1177.
25 Er darf also nur den Gebrauch der Sache, wie sie ist, nicht hindernoder stören. Vgl. Cosack § 141, Schollmeyer S. 83ff., Planck zu § 598Bern. 7, 0ertmann Vorliem. le u. zu § 599 Bern. 2.
26 B.G.B. § 600. Vgl. Code civ. a. 1891.
27 B.G.B. § 601 2 . Vgl. Preufs. L.R. § 241—244, Code civ. a. 1890, Öst. Gb.§ 991, Sachs. Gb. § 1179, Schweiz. O.R. a. 323 2 (307 2 ).
28 Insoweit es zur Erhaltung der Sache erforderlich ist, darf er auch denGebrauch (z. B. die Bewegung eines Pferdes) nicht unterlassen. Eine der Sachedrohende Gefahr hat er tunlichst abzuwenden oder zu verringern, zum mindestendem Verleiher anzuzeigen. Vgl. Preufs. L.R. § 253, Code civ. a. 1880. Dafser, wie in Anlehnung an 1. 5 § 4 D. 13, 6 Preufs. L.R. § 250, Code civ. a. 1882u. Sachs. Gb. § 1177 ausdrücklich bestimmen, unbedingt haftet, wenn er beider Rettung aus einer gemeinsamen Gefahr der eignen Sache vor der ent-liehenen fremden den Vorzug gibt, entspricht Treu und Glauben und mufs auchfür das heutige Recht als Regel gelten. Eine Abwägung nach dem Wert-verhältnis ist dabei nicht angebracht. — Für Zufall haftet der Entleiher imGegensatz zum älteren deut. R. heute nicht. Doch lädt er sich durch vertrags-widrigen Gebrauch oder unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Andereneine Haftung für Zufall in gleichem Umfange auf, wie (nach B.G.B. § 287) durchVerzug. Dies ist in Übereinstimmung mit Preufs. L.R. § 251, Code civ. a. 1881,Öst. Gb. § 979 u. Schweiz. O.R. a. 322 (306) auch für das heutige deut. R. an-zunehmen. Darüber hinaus haftet er für Zufall, soweit er die Gefahr über-nommen hat. In vielen Fällen wird die Berufung auf zufälligen Untergang oderVerderb der Sache nicht nur als unanständig empfunden, sondern mufe auchals durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen gelten.
29 B.G.B. § 601L Vgl. Preufs. L.R. § 241, Code civ. a. 1886, Öst. Gb.§ 981, Sachs. Gb. § 1179, Schweiz. O.R. a. 323 (307).