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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

rechtliche Wirkungen legt es der Leihe nicht bei. Doch wird eineAnnäherung au das deutsche Recht durch die Rechtsfolgen herbei-geführt, die sich aus der Anerkennung des Besitzes des Entleihersergeben 18 .

2 . Zustandekommen. Der Ahschlufs des Leihvertrageserfolgt durch Hingabe einer Sache unter Willenseinigung darüber,dafs der Entleiher zum Gebrauch der Sache befugt und zu ihrerRückgabe an den Verleiher verpflichtet sein soll 19 . Die Sachekann unbeweglich oder beweglich sein 20 . Verbrauchbare Sachenkönnen insoweit den Gegenstand einer Leihe bilden, als von ihnenein Gebrauch, der nicht Verbrauch ist, gemacht werden soll 21 .Das Gebrauchsrecht des ! ' Entleihers kann beliebig eingeschränkt,es kann andererseits auch auf Fruchtgenufs erstreckt werden 22 .

3. Verbindlichkeiten des Verleihers. Der Verleiherist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgelt-lich zu gestatten 23 . Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

18 In jedem Falle Besitzschutz, bei der Falirnisleihe Schutz gegen einenDritten, der vom Verleiher das Eigentum erwirbt, aus § 986 2 B.G.B. undHerausgabeanspruch gegen Dritte aus § 1007 B.G.B.; vgl. oben Bd. II 249ff.,261 ff. Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn dem Entleiher nicht Besitz,sondern nur unselbständige oder vorübergehende Inhabung [z. B. an einemOperngucker, einem Kursbuch, einer Reisedecke) eingeräumt wird; das Vor-handensein eines Leihvertrages hier zu bestreiten, liegt kein Grund vor, da dieschuldrechtlichen Verpflichtungen aus einem solchen entstehen.

19 Die Gestattung von unentgeltlichem Gebrauch oder Fruchtgenufs ohneHingabe der Sache oder eines abgesonderten Sachteils ist keine Leihe. Soverleiht man sein Grundstück nicht, wenn man einem Anderen gestattet, esals Weg zu benutzen, auf ihm Blumen oder Obst zu pflücken usw. Bedenk-lich ist es auch, wenn das O.L.G. Kolmar in Rspr. d. O.L.G. IX 304 in derGestattung des Gebrauches eines Daches zur Vornahme von Arbeiten für eineelektrische Anlage einen Leihvertrag erblickt.

20 Ein Recht kann nach B.G.B. nicht, wie nach Preufs. L.R. § 233 u.Öst. R. (vgl. v. Schey S. 199 ff.), Gegenstand des Leihvertrages sein. Indessenkönnen die Vorschriften über den Leihvertrag auf die unentgeltliche Über-lassung eines Rechtsgebrauchs entsprechend angewandt werden; R.Ger. inJ.W.Schr. 1904 S. 228. Im Sachs. Gb. § 1186 war dies ausdrücklich angeordnet.

21 So z. B. Geld, das vorgezeigt, Obst, das zur Schau gestellt werden soll;auch Inhaberpapiere, deren Gebrauch in ihrer Verpfändung bestehen soll;R.Ger. XIII Nr. 32.

22 Mangels besonderer Abrede sind die Früchte dem Verleiher heraus-zugeben; Preufs. L.R. § 238, Sächs. Gb. § 1183. Nach Preufs. L.R. § 239240schliefst jede Gewährung von Fruchtgenufs den Begriff des Leihvertrages aus.

23 B.G.B. § 598. Jede dem Entleiher auferlegte Gegenleistung, auch wennsie in Diensten besteht (z. B. Zureiten des geliehenen Pferdes), schliefst denBegriff des Leihvertrages aus. Ebenso ist nach Preufs. L.R. § 229, Code civ.