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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 198. Leihe und Darlehen.

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Die neueren Gesetzbücher stellten sich auf den Bodendes gemeinen Rechts 10 . Sie konstruierten meist ausdrücklich denLeihvertrag als Realvertrag und sonderten von ihm den Vertragüber Hingabe und Hinnahme der Sache als Vorvertrag n . Auchan der Unterscheidung von Leihe und Prekarium hielten sie zu-nächst fest 12 ; erst die neuesten Gesetzbücher haben sie über Bordgeworfen 13 . Die sachenrechtliche Kraft der deutschen Leihe stelltenur das preufsische Landrecht wieder her 14 .

Das BürgerlicheGesetzbuch folgt ebenfalls dem gemein-rechtlichen Vorbilde 16 . Dafs es den Leihvertrag als Realvertragauffafst, geht allerdings nicht aus dem Wortlaut seiner Bestim-mungen , wohl aber aus deren Inhalt hervor 16 . Den besonderenBegriff des Prekarium hat es endgültig fallen lassen 17 . Saclien-

10 Preufe. A.L.R. I, 21 § 229ft.; Code civ. a. 1875 sq.; Öst. Gb. § 871 ff.;Sachs. Gb. § 1178 ft'.; Schweiz. O.R. a. 321 ff. (305 ff.). Vgl. Dernburg, Preufs.P.R. II § 174ff. Zachariae-Crome § 371 ff. v. Schey, Die Obligations-Verhältnisse des österr. Allgemeinen Privatrechts, I)d. I, Wien 1907, S. 187ff.

11 So Österr. Gb. § 971; Sachs. Gb. § 1173 mit § 1174. Ebenso setzt dieFassung des preufs. u. des französ. Gesetzbuches voraus, dafs nur der durchHingabe der Sache geschlossene Vertrag Leihvertrag ist. Anders das Schweiz.O.R. a. 321 (305).

12 Preufs. L.R. § 231232. Österr. Gb. § 974; dazu v. Schey a. a. 0.S. 26011'. Französ. R. nach Zachariae-Crome § 371 Anm. 4.

13 So das Sachs, u. Schweiz. Gb. Wie wenig sich das Prekarium alsbesondere Vertragsart bei uns eingebürgert hat, zeigt schon der Mangel einesdeutschen Namens. Das Österr. Gb. nennt esunverbindliches Bittleiheu.

14 Dernburg, Preufs. P.R. § 174. Dagegen versagt es dem PrekaristenBesitz und dingliches Recht und spricht ihm blofse Inhabung zu; § 231. Ebensodem Entleiher einer unbeweglichen Sache oder eines Rechts, wenn der Vertragnicht schriftlich abgefafst ist; § 233.

15 B.G.B. § 598606. Vgl. Klein, Die Rechtsformen der Gebrauchsleiheim deut. B.G.B.,'Wien 1902. Zabel, Leihvertrag 1910. Scliolimeyer S. 82ff.Cosack § 141. E ndemann § 183. Demi)urg § 230ff. Landsberg § 143.Matthiafs § 120. Crome § 246. Enneccerus § 360ff. Komm, zu § 598 fl'.

10 Sie setzen alle die erfolgte Hingabe der Sache voraus. Das pactumde commodando ist also ein vom Leihvertrag verschiedener Vorvertrag. Vgl.Endemann a. a. 0., Dernburg § 230 II, Crome § 246 I 1 b, Enneccerus§360, 2, Planck Vorbem. 1, Staudinger Vorbem. 2, Oertmann Vorbem.2-3.Auch Schlofsmann, Jahrb. f. D. XLV lff., 72ff., nimmt Realvertrag an,sieht aber im Vorverträge nur dessen konsensuales Element. Andere dagegenhalten den heutigen Leihvertrag für Konsensualvertrag; so Cosack § 141 III,Kipp b. Windscheid S. 591, Landsberg §143, Hellmann, Kr.V.Schr. XLI222, Stintzing, Vorverpflichtung S. 73; vgl. auch Köhler, Arcli. f. b. R.II 217 ff.

17 Entw. I widmete ihm noch seinen § 558.