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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.

technischen Sinn erst allmählich empfangen. Ursprünglich um-fafste es auch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung 2 und wirdim Leben noch heute in dieser umfassenderen Weise verwandt 3 .

1. Geschichte. Die unentgeltliche Gebrauchsleihe warschon dem ältesten deutschen Recht bekannt. Sie war ein Real-vertrag, bei dem der Empfang der Sache eine Haftung für dasVersprechen unversehrter Rückgabe erzeugte 4 . Mit den schuld-rechtlichen Wirkungen verbanden sich, da der Entleiher Gewereerlangte, sachenrechtliche Wirkungen 5 .

Nach der Rezeption wurde die unentgeltliche Gebrauchsleihedem römischen Begriff des Kommodats unterstellt 6 . Damit tratenin schuldrechtlicher Hinsicht nur unwesentliche Abwandlungen desbisherigen Rechts ein. Der Leihvertrag blieb Real vertrag: eswurde nur, seitdem im gemeinen Recht die Klagbarkeit formloserVerträge durch gedrungen war, auch das pactum de commodandoals klagbarer Vertrag anerkannt 7 . Sodann wurde dem Entleiherdie ihm vom deutschen Recht grundsätzlich auferlegte Tragungder Gefahr der Sache abgenommen 8 9 . Auch wurde die ohne bindendeVerpflichtung zur Belassung des Gebrauchs erfolgte Gebrauehs-überlassung dem Rechte des Leihvertrages entzogen und unter diebesondere Vertragsfigur des römischen Prekarium gebracht. Diesachenrechtlichen Wirkungen der deutschen Leihe tilgte das ge-meine Recht grundsätzlich aus.

2 Vor allem die Landleihe gegen Zins oder Dienst, wie ja auch das Lehennichts anderes als geliehenes Gut ist.

3 So beim Leihbibliothekar, dem Garderobenverleiker, dem Pferdeverleiher,deren Verleihen Vermieten ist. Der Sprachgebrauch hat sich sogar in dieUrkeberr.G. v. 19. Juni 1901 § 11 1 u. v. 9. Jan. 1907 § 15 1 verirrt.

4 So schon nach den Volksrechten; vgl. bes. 1. Salica tit. 52 de remprestita und dazu Schuld und Haftung S. 82 u. 165 ff. Ferner Sachsensp. I 15,III 5 § 2, 43 § 2. Über nord. R. v. Amin I 654ff., II 796ff.

5 Vgl. oben Bd. II 199, 201, 206; Sachsensp. I 15 § 1, II 60, III 5 § 1,22 § 13, 43 § 2, Richtst. L.R. 14 c. 34. Über die scharfe Scheidung derschuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ansprüche in Sachsensp. 115 vgl.Schuld und Haftung S. 83.

6 Über das röm. u. gern. R. vgl. Glück XIII 246 ff, W i n d s c h e i d § 374ff.u. die dort angef. Lit.

7 Vgl. oben § 186 S. 344.

8 Über das deut. R. oben § 178 S. 126 Anm. 37. Doch wurde geradehier durch Annahme einer Haftung für culpa levissima (elid. S. 120 Anm. 11)lange eine Annäherung an das deutsche Recht erzielt.

9 G. E. Schmidt, Das commodatum und precarium, 1841; Windscheid§ 376 und die dort angef. Lit.