Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
569
Einzelbild herunterladen
 

§ 198. Leihe und Darlehen.

569

aus dem heutigen Recht nicht verschwunden ist 169 . Er hat, wieschon erwähnt ist, eine bedeutungsvolle geschichtliche Rolle ge-spielt, indem aus seiner Verbindung mit der Landgüterpacht undseiner Erweiterung auf das tote Inventar die Übernahme desGrundstücksinventars als eisern hervorgegangen ist. Doch sind,wenn er als selbständiger Vertrag geschlossen wird, die für daseiserne Inventar geltenden Vorschriften nur teilweise entsprechendanwendbar 17 °. Den Gegenstand des Pachtverhältnisses bildet beimEisernviehvertrage die Herde als eine nicht nur im Wechsel derStücke beständige, sondern überhaupt nur nach Zahl und Be-schaffenheit der Stücke bestimmte, also gewissermafsen fungibleGesamtsache. Der Pächter hat daher eine Herde von gleicherStückzahl und Beschaffenheit zurückzugewähren 171 . Er trägt dievolle Gefahr:Eisern Vieh stirbt nie. Ihm steht aber auch inner-halb der Grenzen einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft die Verfügungüber die einzelnen Stücke zu. Gleichwohl ist im Zweifel auchhier das Eigentum an der Herde beim Verpächter 172 . Doch istes auch möglich, dafs das Eigentum auf den Pächter übergehensoll. Dies ist namentlich anzunehmen, wenn ihm ein Wahlrechtzwischen Rückgewähr einer gleichartigen Herde oder Zahlung desTaxpreises gewährt oder er sogar zur Zahlung des Taxpreises ver-pflichtet wird 173 . Dann aber tritt der Vertrag aus dem Rahmendes Pachtvertrages überhaupt heraus.

§ 198. Leihe und Darlehen.

I. Leihe. UnterLeihe wird heute die Überlassung einerSache zu unentgeltlichem Gebrauch verstanden. Manche Gesetz-bücher sprechen vonGebrauchsleihe L Das Wort hat diesen

169 Fälle aus der gemeinrechtlichen Praxis hei Seuff. XXXVI Nr. 116,XXXVII Nr. 108. Von den Gesetzbüchern behandelt ihn nur das Sachs. Gb.§ 1210. Der Code civ. regelt nur den mit Landpacht (a. 18211826) oder Teil-pacht (a. 18271830) verbundenen cheptel de fer; oben S. 557 Anm. 106.

1,0 Vgl. Motive zum Entw. des B.G.B. II 442443.

111 Dabei ist eine bei der Übergabe vorgenommene Schätzung zugrundezu legen. Doch braucht der Pächter hier niemals mehr Vieh, als er erhaltenhat, herauszugeben.

172 Seuff. XXXVI Nr. 116, XXXVII Nr. 108; Beseler § 197 Anm. 10.Auch neu eingestellte Tiere fallen (wie nach B.G.B. § 588 2 ) in das Eigentumdes Verpächters, jedoch nur bis zu der festgesetzten Stückzahl.

173 Seuff. XXXVII Nr. 108. Die älteren Juristen sprachen hier von einertaxatio venditionis causa.

1 So Sachs. Gl). § 1173, Schweiz. O.IL Tit. 9 (jetzt Tit. 9 Abs. 1), auchEntw. I § 549. Code civ. a. 1874: pret ä usage.

A

i

»

r<

1 >.

*

1

' +