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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
Der Vertrag geht aber in einen Gesellschaftsvertrag über, wenndas Eigentum an dem eingestellten Vieh beiden Teilen gemein-schaftlich zusteht 164 . Andererseits liegt kein Pachtvertrag, sondernein Dienstvertrag mit partiarischer Lohubemessung vor, -wenn einemHirten oder Viehwärter als Lohn oder Teil des Lohnes für dievon ihm als Hauptverpflichtung übernommene Hut und Pflege einAnteil am Ertrage gewährt wird 165 .
Die Viehpacht kann sich auf einzelne Stücke richten, wirdaber, mag sie nun als gewöhnliche Pacht oder als Teilpacht ge-schlossen werden, häufig auf eine Viehherde als solche ab-gestellt. Dann bildet den Gegenstand des Pachtvertrages dieHerde als einheitliche Gesamtsache. Der Pächter hat daher dieHerde nicht nur unter Anwendung aller Sorgfalt in ihrem Beständezu erhalten und für eine von ihm verschuldete Verminderung oderVerschlechterung einzustehen, sondern auch den gewöhnlichen Ab-gang der Tiere aus eignen Mitteln zu ergänzen. Insoweit trägter die Gefahr auch des zufälligen Unterganges der einzelnenStücke, während die Gefahr des Ganzen den Eigentümer trifft 166 .Zur Verfügung über die zum Bestände der Herde gehörigen Stückeist er im Zweifel nicht befugt 167 .
Eine besondere Art der Herdenpacht ist der Eisernvieh-vertrag, der schon im Mittelalter ausgebildet wurde 168 und auch
164 So bei dem in Code civ. a. 1818—1820 geregelten „cheptel ä moitid“,bei dem jeder Teil die Hälfte der Tiere liefert. Dahin gehört auch der imBad. L.R. a. 1881c geregelte Vertrag; vgl. Kraut, Grundrifs § 136 Nr. 15.
166 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 160 ff. Vgl. auch Beseler§ 184 Anm. 14, § 197 Anm. 3 u. die dort angef. Lit.
166 Das Preufs. L.R. I, 21 § 453—455 legt dem Pächter den Abgang durchAlter, Gebrauch und nicht ansteckende Krankheiten zur Last, während derVerlust durch Seuchen, Feuer oder andere ungewöhnliche Unglücksfälle denVerpächter trifft. Heute ist jedenfalls B.G.B. § 586 Abs. 2 S. 2 (oben S. 556)entsprechend anzuwenden. — Nach Code civ. a. 1810 trägt beim cheptel simpledie Gefahr der einzelnen Stücke der Einsteller zur Hälfte, die Gefahr desGanzen aber der Eigentümer allein. — Nach Schweiz. O.R. a. 303 haftet derEinsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nicht abweichen, für allen demVieh widerfahrenden Schaden, kann sich aber durch den Nachweis befreien,dafs der Schaden trotz aller schuldigen Hut und Pflege nicht habe vermiedenwerden können.
161 Wohl aber über die als Früchte in sein Eigentum fallenden Tierjungen.(Anders Code civ. a. 1812.) — Eine Schätzung ist nur als Anhaltspunkt fürErsatzansprüche bedeutungsvoll.
168 Vgl. Urk. v. 1253 b. Kraut a. a. 0. Nr. 11: XI vaccas, quae dicunturlmmerkue. Bayr. Urk. b. Huck a. a. O. S. 231—-232. Purgoldt VIII, 51.Pertile IV 600ff. (a ferro, a capo salvo).