§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.
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auch den meisten deutschen Partikularrechten fremd geblieben 15S .Doch begegnen in den Gesetzbüchern einzelne Sonderbestimmungenüber Viehpacht 159 . Das B.G.B. enthält solche Sonderbestimmungennicht, legt aber der vertragsmäfsigen Ausgestaltung der Viehpachtim Sinne der deutschrechtlichen Gepflogenheiten kein Hindernisin den Weg 160 .
Die Viehpacht kommt als gewöhnliche Pacht vor, so dafsder Einsteller des Viehs gegen festen Pachtzins alle Nutzungenfür sich bezieht. Pflege und Fütterung liegen ihm hier nach denallgemeinen Grundsätzen von Miete und Pacht ob. Hieran ändertes nichts, wenn der Eigentümer des Viehs sich einzelne Nutzungenvorbehält. Dagegen liegt kein Pachtvertrag, sondern ein Arbeits-vertrag vor, wenn der Einsteller überhaupt keinen Pachtzins zuentrichten, sondern einzelne ihm zufallende Nutzungen lediglichdurch die Pflege und Fütterung des Viehs zu vergelten hat 161 .
Die Viehpacht kann auch als Teilpacht abgeschlossen werden,so dafs der Pachtzins in einem Teil der Nutzungen besteht 1 ® 2 .Dies ist im Zweifel auch die Natur der sogenannten „halbteiligenViehverstellung“, bei der das Eigentum bei dem Viehgeber bleibt,der Einsteller aber Milch, Dünger und Arbeit der Tiere geniefstund nur von Zuwachs und Wolle die Hälfte abzugeben und über-dies die Gefahr aus zufälligem Verlust zur Hälfte zu tragen hat 16S .
158 Abgesehen von den Gebieten des französ. und bad. Hechts (obenAnm. 156) hat nur das Württ. R. den Begriff rezipiert; vgl. Reysclier a. a. 0.
159 So Preufs. L.R. I, 21 § 452ff'., wo aber nur die mit Gutspacht ver-bundene Viehpacht berücksichtigt wird. Sachs. Gb. § 1210.
160 Der bei diesen Geschäften nicht seltenen Übervorteilung des Vieh-übernehmers setzt nur das allgemeine Wucherverbot Schranken. Über dieBekämpfung des in ihnen versteckten Wuchers durch die Kanonisten vgl.Endemann, Studien I 409ff. Ältere partikularrechtliche Verordnungen ver-boten bestimmte Abreden als wucherisch; Beispiele b. Reyscher Anm. 2,Stobbe-Lehmann Anm. 63. Zwingendes Recht enthalten auch Code civ.a. 1811, 1819, 1828, Bad. L.R. a. 1831E
161 So verhält es sich bei der „uneigentlichen Viehverstellung“ des Codeciv. a. 1831, bei der dem Eigentümer von eingestelltem Melkvieh lediglich derVorteil aus den geworfenen Jungen gebührt. Ebenso erst recht, wenn derEinsteller etwa nur den Dünger oder sonstige geringe Nutzungen und aufser-dem noch Lohn oder sonstige Vergütung erhält; Beseler § 197b.
162 Schweiz. O.R. a. 302.
163 In diesem Sinne regelt der Code civ. a. 1804—1817 den „cheptelsimple“. Dahin gehört auch der im Bad. L.R. a. 1831b vorgesehene Vertrag,bei dem die Jungen von Melkvieh geteilt werden, überdies aber ein Milchzinsin Milch oder Geld, der aber den Gewinn des Einstellers aus den Jungen nichtübersteigen darf, zu zahlen ist. — In Italien heilst der Vertrag socida (soccio).