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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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566
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566 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

zeit die Kündigung spätestens am dritten Tage vor der Beendigungerfolgen mufs, dann jedoch, wenn der Zins nach Tagen bemessenist, an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig ist 158 . Fürdie Miete oder Pacht eines Tieres ist allgemein vorgeschrieben,dafs der Mieter oder Pächter die Fütterungskosten zu tragen hat 154 .

2. Viehpacht 165 . Das deutsche Recht hat schon seit demMittelalter mancherlei verschiedene Formen der Viehpacht ent-wickelt, die in neuerer Zeit mit andersgearteten Verträgen, beidenen gleichfalls Nutzvieh einem Anderen zu Pflege und Fütterungübergeben wird, in dem Gattungsbegriff der Vieh Verstellungzusammengefafst wurden. Die Viehverstellung ist namentlich imfranzösischen Recht als eigne Vertragsart (bail ä cheptel) eingehendgeregelt 156 . Auch das Schweizerische Obligationenrecht handeltvonViehpacht und Viehverstellung 157 . Dagegen ist dieser Misch-begriff in das gemeine deutsche Recht nicht übergegangen und

153 B.G.B. § 565 2 ~ 4 . Nach r. M. mufs cler Ablauf des dritten oder fol-genden Tages nach Ablauf des Kündigungstages abgewartet werden; oben S. 535Anm. 10. Das Preufs. L.R. bat bei der Fahrnismiete eine Kündigungsfristvon 24 Stunden, verlangt dagegen bei der Fahraispacht Kündigung spätestensam dritten Tage eines Quartals für den Quartalschlufs; § 344, 345. Das Österr.Gb. § 1116 setzt die Kündigungsfrist bei der Fahrnismiete gleichfalls auf24 Stunden, bei jeder Verpachtung aber auf 6 Monate fest. Nach dem Sachs.Gb. § 1217 kann, wenn nicht die Zeitbestimmung für den Mietszins oder derGebrauchszweck etwas anderes ergibt, jeder Teil den Vertrag zu jeder Zeitaufbeben. In der Schweiz kann die Miete beweglicher Sachen drei Tage vorherzu jedem Zeitpunkt, jedoch die Miete eines Wohnungsmobiliars nur zwei Wochenvorher zum Ende einer dreimonatigen Dauer gekündigt werden; O.R. a. 267 (289).Bei der Pacht gilt sechsmonatige Kündigungsfrist zu beliebigem Termin, a. 290(309). Die Viehpacht kann nach dem neuen O.R. a. 304, wo Vertrag oder Orts-gebrauch es nicht anders bestimmen, auf einen beliebigen Termin, soll jedochnurin guten Treuen und nicht zur Unzeit gekündigt werden.

154 B.G.B. § 547 Abs. 1 S. 2, § 581 2 .

166 Scholz d e r D r i 11 e, Z. f. D. R. III 149 ff. II uck, Die Viehverstellung,ebd. V 226 ff. Mittermaier, D.P.R. § 293. Walter § 314 ff. Bluntsckli§125. Gerher-C o sack § 209. Beseler§197. St obl) e-L ehm ann § 235B.Hübner § 84 III. Reyscher, Württ. P.R. II § 446. Älteres nord. R.b. v. Amira I 630ff., II 762ff. Schweiz. R. b. Huber IV 863ff. Italien. R.b. Pertile IV 600ff. Franzos. R. b. Zachariae-Crome II § 355356.

166 Code civ. a. 18001831 (mit Unterscheidung von fünf Arten). EbensoBad. L.R. mit Zusatzartikeln hinter a. 1831. In Elsafs-Lotliringen neu geregeltdurch Ges. v. 18. Juni 1890.

157 Während es ursprünglich in a. 320 lediglich auf Kantonal- und Orts-recht verwies, enthält es jetzt in a. 302304 subsidiäre Bestimmungen. A onden älteren Gesetzen ist namentlich Zürch. Gb. § 15471552 hervorzuheben.