Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
565
Einzelbild herunterladen
 

§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht.

565

Anderen überlassen werden darf, die ihm gebührenden Nutzungenganz oder teilweise verpachtet. Denn auch der Eigentümer, derdurch einen Pachtvertrag nur bestimmte Nutzungsrechte einräumt,verpachtet das Grundstück selbst, nicht etwa ein zu diesem Be-hüte konstituiertes besonderes Recht 148 .

Wird ein als beweglich zu erachtendes Recht, z. B. einPatentrecht oder ein Urheberrecht, verpachtet, so gelten die Grund-sätze der Fahrnispacht.

Verpachtet werden können auch andere unkörperlicheGegenstände, die als verkehrsfähige Vermögensobjekte an-erkannt sind, ohne in die Form von Rechten gegossen zu sein.So kann den Gegenstand eines Pachtvertrages namentlich ein Ge-werbebetrieb als solcher, ein Handelsgeschäft oder ein sonstigeswirtschaftliches Unternehmen bilden 14<J . Auch ein Teil eines Be-triebes kann verpachtet werden 1B0 . Die einzelnen zum Betriebegehörigen Sachen und Rechte, deren Gebrauch dem Pächter über-lassen wird, sind hier als Bestandteile eines einheitlichen Ganzenverpachtet 151 . Soweit aber zu ihnen ein Grundstück gehört, werdenauf das Pachtverhältnis im ganzen die Regeln über Grundstücks-pacht anwendbar 152 .

V. Fahrnismiete und Fahrnispacht.

1. Überhaupt. In allen Fällen der Vermietung oder Ver-pachtung einer beweglichen Sache gelten besondere Regeln überdie Kündigungsfrist, wonach bei unbestimmter Miets- oder Pacht-

148 So z. B. Verpachtung der Rohrnutzung; R.Ger. LVI Nr. 21 S. 84.Auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilenzur Gewinnung von Bodenbestandteilen, wie Steinen, Ton, Torf usw., ist,während für das preußische Recht darüber lebhafter Streit herrschte (vgl.R.Ger. XXVII Nr. 68), jedenfalls nach geltendem Recht (gemäfs B.G.B. § 99)Pacht. Vgl. darüber ausführlich Sehling a. a. 0. S. 113 ff.

14 9 Verpachtung eines Handelsgeschäftes mit oder ohne Firma sieht dasH.G.B. § 22 2 als möglich an. Vgl. dazu Seuff. LVI Nr. 174, R.Ger. LXX Nr. 6.Pachtgegenstand ist der Gewerbebetrieb als solcher einschliefslich der durchihn gesicherten tatsächlichen Vermögenswerten Verhältnisse (wie Kundschaft,Geschäftsbezieliungen, Geschäftsgeheimnisse). Der Pächter bezieht als Fruchtden Geschäftsgewinn, hat aber den Betrieb ordnungsmäßig zu führen und dieBetriebskosten zu tragen. Vgl. auch R.Ger. LXXXII Nr. 74 (Verpachtungdes öffentlichen Anschlagswesens).

160 R.Ger. LXX Nr. 6 (Inseratenteil eines Zeitungsunternehmens).

151 Hiernach ist namentlich das Mafs der dem Pächter zustehenden Ver-fügungsmacht, seine Gefahrtragung und seine Rückgewährpflicht zu beurteilen.

162 So bei der Pacht einer Gartenwirtschaft, eines Gasthofs, einer Fabrik,eines Theaterunternehmens, eines Warengeschäftes mit Laden oder Magazin usw.