564 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
mit dem Grundeigentum das Jagdrecht in den Eigentumsinhaltaufgenommen ist, so läge überhaupt nicht Rechtspacht, sondernunmittelbare Grundstückspacht in Ansehung einzelner Nutzungenvor 144 . In Wahrheit ist das Jagdrecht ein besonderes Recht ge-blieben, das nur untrennbar mit dem Eigentum am Grundstückverbunden ist. Die Jagdpacht ist also Rechtspacht. Allein da essich um ein Realrecht handelt, ist die von der Praxis daraus ge-zogene Folgerung, dafs die Regeln über die Grundstückspacht un-anwendbar seien 14B , hinfällig. Dem Jagdpächter kommt also vorallem der Satz „Kauf bricht nicht Pacht“ zustatten 146 .
Grundstückspacht liegt auch in der entgeltlichen Überlassungder Ausübung eines dinglichen Nutzungsrechtes am Grund-stücke. Allein dies ist kein Fall der Rechtspacht. Vielmehr er-scheint, soweit es sich nicht um eine verselbständigte Gerechtig-keit oder um ein Realrecht handelt, das Grundstück selbst inAnsehung des vom dinglichen Recht gewährten Gebrauchs- undNutzungsrechtes als Gegenstand der Verpachtung. Darum wirddie Verpachtung durch den Niefsbraucher als eine nur in ihrerzeitlichen Wirksamkeit begrenzte Verpachtung des Grundstückesbehandelt 147 . Gleiches aber mufs gelten, wenn der Niefsbrauchernur einzelne Grundstücksnutzungen oder der Inhaber einer be-schränkten persönlichen Dienstbarkeit, deren Ausübung einem
144 So namentlich Dickel, Das deutsche bürgerliche Recht für Forst-männer S. 510 ff., Festschrift der Berliner Fakultät für mich (1910) II 365 ff.Ebenso v. Seeler ehd. S. 345ff., der aber zutreffend bemerkt, dafs auch dieAuffassung des Jagdrechts als eines besonderen Rechts zu demselben Ergebnisführen mufs. Insbesondere sind auch die Erträgnisse eines Realrechtes Früchtedes Grundstücks.
145 So R.Ger. LI Nr. 67, LXX Nr. 22, Rspr. d. Ü.L.G. XIII 382, 385.Ebenso Köhler S. 316, Oertmann Vorbem. vor § 581 Bern.4. Auch Fromm-hold, Jahrb. f. D. LIII 206, erklärt das Jagdrecht für eine „bewegliche Sache“.
146 Dafs in der Gestattung der Ausübung die nach § 571 B.G.B. erforder-liche „Überlassung“ liegt, weist v. Seeler a. a. 0. S. 349 ff. überzeugend nach.Für die Anwendung des Satzes „Kauf bricht nicht rächt“ tritt übrigens auchFrommhold a. a. 0. S. 207 ff. auf Grund des Rechtsbesitzes des Pächtersein. — An sich ist hiernach auch die Formvorschrift des § 566 anwendbar;eine andere Frage ist, inwieweit das Landesrecht, das hierzu die Macht hat,Abweichendes bestimmt; nach der Preufs. JagdO. v. 15. Juli 1907 bedürfenPachtverträge der Jagdgenossenschaften, für die überhaupt zahlreiche be-sondere gesetzliche Erfordernisse gelten, stets zur Vermeidung der Nichtigkeitder Schriftform (§ 22 Z. 1, § 24 7 ).
147 B.G.B. § 1056; oben S. 549 zu II 6i. Wäre das Niefsbrauchsrecht Pacht-gegenstand, so könnte, da der Pachtgegenstand mit der Beendigung des Nieß-brauchs verschwände, das Pachtverhältnis nicht auf den Eigentümer übergehen.