§ 197. Besondere Arten von Miete und Paclit.
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Vorschriften anzuwenden. Hieraus aber ergeben sich wichtige
Unterschiede, je nachdem das verpachtete Recht nach Liegenschafts-recht oder Fahrnisrecht zu beurteilen ist. Denn im ersteren Falleund nur in ihm gelten für die Rechtspacht die Regeln der Grund-stückspacht, somit insbesondere das Erfordernis der Schriftformfür längere als einjährige Bindung und der Satz „Kauf brichtnicht Pacht“ 137 .
Dem Rechte der Grundstückspacht unterliegt zunächst diePacht einer selbständigen liegenschaftlichen Gerechtig-keit 138 . Dahin gehört z. B. die Pacht eines Bergwerkseigentumsoder einer Abbaugerechtigkeit an nicht bergfreien Mineralien 139 ,einer Regalgerechtigkeit 140 , eines Fischereirechts an öffentlichenGewässern 141 , einer Gewerbegerechtigkeit 142 .
Die Regeln der Grundstückspacht gelten ferner, wenn einReal recht für sich verpachtet wird. Denn da das Realreehtals Bestandteil des Grundstücks behandelt wird, steht dessen Ver-pachtung der Verpachtung eines körperlichen Grundstücksteilesgleich 14S . Hiernach ist namentlich die vielumstrittene Frage nachder Natur der Jagdpacht im Sinne der Anwendung des liegenschaft-lichen Pachtrechtes zu entscheiden. Wäre die Ansicht richtig,nach der infolge der modernen Wiedervereinigung des Jagdrechts
137 Aufserdem die Vorschriften des § 551 2 über die Fälligkeitsterminedes Pachtzinses und der §§ 586—590 über ein mitverpachtetes Inventar. Da-gegen ist für das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters hier kein Raum.
138 Dies nicht nur, wenn es sich um eine durch Landesgesetz gemäfsE.G. a. 196 einem Grundstücke gleichgestellte Gerechtigkeit handelt, sondernauf den dem Landesrechte im ganzen vorbehaltenen Gebieten bei jeder durchbisheriges Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht verliegenschafteten Gerechtigkeit;oben Bd. II 15 Anm. 48.
139 Oben Bd. II 629ff. Preufs. Bergges. § 114. Sehling, Die Rechts-verhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenenMineralien, 1904, S. 137 ff.
140 Oben Bd. II 403. So einer Mühlen-, Fähr- oder Flöfsereigerechtigkeit.
141 Völlig verkannt im Erk. des O.L.G. München b. Seuff. LX Nr. 229.Hier wird sogar, weil das Fischereirecht kein „dingliches Recht“ sei, demFischereipächter jeglicher Besitzschutz versagt! Vgl. hiergegen oben Bd. II226 Anm. 77.
142 Z. B. einer Abdeckereigerechtigkeit (Rspr. d. O.L.G. XIII 389) odereines Apothekerprivilegs. — So in früherer Zeit auch bei der Verpachtungnutzbarer Rechte öffentlichrechtlicher Natur, was z. B. bei der Verpachtungdes Rechts auf Erhebung von Brücken- oder Wegegeld noch Vorkommen kann.
143 Oben Bd. II 88. Ob das Realrecht wesentlicher oder unwesentlicherBestandteil ist, kommt nicht in Betracht, da auch ein wesentlicher BestandteilGegenstand von Pacht wie Miete sein kann.
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